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1. Lebenstypen

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Kommissionsgeschäfte begegnen heute als Regelfall des Wertpapierhandels der Banken („Effektenkommission“) sowie im Kunst- und Antiquitätenhandel. Kommissionsgeschäfte sind regelmäßig auch die Masseverwertung in Insolvenzverfahren durch entsprechende Verwertungsgesellschaften (z.B. als „Sonderverkauf aus Insolvenzmasse“), aber auch die Verkaufstätigkeiten professioneller Flohmarkthändler, die zumeist gar nicht das Kapital hätten, die dargebotenen Gegenstände zuerst selbst zu erwerben und als Eigenhändler weiter zu veräußern.[182]

Verkaufskommission ist insofern eine Alternative zum verlängerten Eigentumsvorbehalt; der Einzelhandel bezieht weiter zu veräußernde Waren wegen sonst zu hoher Kapitalbindung oftmals nicht sofort zu Eigentum, sondern verabredet eine Stundung des Kaufpreises gegenüber dem Lieferanten unter Vorbehalt des Lieferanteneigentums (vgl. § 449 Abs. 1; der Händler erlangt ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum); verbunden wird dies mit der sachenrechtlichen Weiterveräußerungsbefugnis nach § 185 Abs. 1 und einer Vorausabtretung des Kaufpreisanspruchs des Einzelhändlers gegenüber seinem Kunden an den Lieferanten. Der Einzelhändler veräußert dann ebenfalls im eigenen Namen weiter, jedoch auf eigene Rechnung.

Wesentliche rechtliche Unterschiede zur Kommission sind die fehlende Treuhandschaft und der Zwischenerwerb des Einzelhändlers, der (mindestens für eine sog. „juristische Sekunde“) Durchgangseigentum erwirbt, indem sein Anwartschaftsrecht aus seinem Eigentumsvorbehalts-Einkauf mit Valutierung der im Voraus abgetretenen Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf zum Vollrecht erstarkt – gewöhnlich just im Moment der Übereignung an den Endkunden (beim Bargeschäft).[183]

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Auf Kommissionsrecht können weiterhin vielfältige Formen des Dienstleistungsgewerbes gegründet werden, die eine sehr enge wirtschaftliche Führung ermöglichen sollen. Dies gilt etwa für Franchisesysteme bei Hotelketten, Pkw-Vermietungsketten oder Gastronomieketten, die vor Ort von jeweils selbstständigen Unternehmern geführt werden (im eigenen Namen), sofern unmittelbar die Umsatzerlöse dem Franchisegeber zugerechnet werden sollen (also auf seine Rechnung als Kommittent).[184]

Regelfall des Franchise ist zwar eine auf Vertragshändler (ein auf Dauer an eine Marke gebundener Eigenhändler) gegründete Struktur, bei der der Franchisenehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt. Das Kommissionsmodell kann sich aber insb. in Fällen notwendiger Überlassung wertvollerer Wirtschaftsgüter empfehlen, mittels welcher der Franchisenehmer seine Dienstleistung an den Kunden erst erbringen kann (z.B. Vermietung von Kopiergeräten durch Serviceunternehmen, welche die Geräte ihrerseits nicht zuerst selbst erwerben oder pachten und deshalb eine Dienstleistung sowohl für ihre Kunden wie auch für den Franchisegeber erbringen).

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