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c) Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs

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Der Werbung von Neukunden steht die wesentliche Steigerung des Umsatzes mit Bestandskunden gleich (§ 89b Abs. 1 S. 2 HGB). Berücksichtigungsfähig sind weiterhin nur Stammkunden; bei Tankstellenpächtern wird das bei jährlich viermaligem Besuch der Tankstelle bereits als erfüllt angesehen (und der Kundenstamm sodann aus Kreditkartenzahlungen hochgerechnet). Bei langlebigen Gütern (Automobile etc.) entscheidet die Aussicht auf Folgeaufträge, wobei es beim Verkauf von Neuwagen an Leasinggesellschaften nicht auf die Anwerbung neuer Leasinggesellschaften ankommen soll, sondern die Anwerbung neuer Leasingnehmer ausreichend ist.

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Der Höhe nach muss der Ausgleich zu den Vorteilen des Unternehmers aus dem geschaffenen Kundenstamm angemessen sein. Die Bemessung erfolgt auf der Grundlage der bisherigen Bruttoprovisionen. Der Anspruch ist durch Billigkeitserwägungen begrenzt (§ 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB).

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Der Ausgleichsanspruch ist nicht ausgeschlossen, wenn der Handelsvertreter wegen zu hoher Betriebskosten keinen Gewinn erwirtschaftet hatte (Bruttoprovision ist maßgeblich). Ersparte Aufwendungen sind bei der Bemessung aber im Rahmen der Billigkeit berücksichtigungsfähig.

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Schließlich ist der Ausgleichsanspruch in den Fällen des § 89b Abs. 3 HGB ausgeschlossen, also etwa wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis seinerseits gekündigt hat oder er aufgrund schuldhaften Verhaltens zur Kündigung des Unternehmers Anlass gegeben hatte. Kein Ausgleichsanspruch besteht außerdem dann, wenn die Handelsvertretung einvernehmlich auf einen Dritten übertragen wird.

Insb. § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB wird von der Rechtsprechung eng ausgelegt und findet keine Anwendung, wenn der Handelsvertreter zwar einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung durch den Unternehmer gesetzt hatte, dem Ausspruch der Kündigung aber etwa durch Selbstmord noch „zuvorgekommen“ ist. Diese Umstände sollen dann nur im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 HGB anspruchsmindernd, aber nicht ansspruchsausschließend berücksichtigt werden können.[176]

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Der Anspruch kann nicht im Voraus ausgeschlossen und auch nicht eingeschränkt werden (§ 89b Abs. 4 HGB). Zulässig sind (frühestens) Vereinbarungen, die gleichzeitig mit der – nicht bloß künftigen – Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses getroffen werden. Eine Vereinbarung zum Ausgleichsanspruch muss also mit dem rechtlichen Beendigungszeitpunkt des Handelsvertreterverhältnisses zusammenfallen oder ihr nachfolgen.[177]

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Sofern das Handelsvertreterverhältnis nicht jedenfalls tatsächlich bereits beendet ist, kommt es ganz formalistisch auf das vereinbarte Datum des Vertragsendes an, vor dem alle Abgeltungsvereinbarungen unwirksam sind. Beachte: Bei Vertragsbeendigung und Abfindungsvereinbarung in einer Urkunde, muss deshalb zwingend die sofortige, taggleiche Beendigung vereinbart worden sein; zulässig ist aber auch die Vereinbarung einer schuldrechtlich auf ein früheres Datum zurückwirkenden Vertragsbeendigung (was dann auch Auswirkungen auf Überhangprovisionen nach § 87 Abs. 3 HGB haben kann, sofern diese nicht sowieso vereinbarungsgemäß mit abgegolten werden).

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Ausgleichsansprüche können nur innerhalb Jahresfrist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden (§ 89b Abs. 4 S. 2 HGB).

Ausgeschlossen ist der Ausgleichsanspruch des § 89b HGB bei solchen Handelsvertretern, die diese Tätigkeit tatsächlich nur im Nebenberuf ausüben, und auch nur dann, wenn sie zusätzlich im Vertrag als „Handelsvertreter im Nebenberuf“ bezeichnet sind (§ 92b Abs. 2 HGB; durch bloßes Herabrutschen in die Nebenerwerbstätigkeit kann also etwa ein Ausgleichsanspruch nicht verlorengehen). Für diese Gruppe gelten weitere Sonderregelungen zur erleichterten Kündigung (§ 92b Abs. 1 S. 2 HGB).

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