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a) Provision

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Der Handelsvertreter ist gegen Entgelt tätig. Die Provision setzt voraus, dass ein provisionspflichtiges (Ausführungs-) Geschäft mit einem Dritten wirksam und endgültig zustande gekommen ist und der Handelsvertreter hierfür mitursächlich war (vgl. § 87 Abs. 1 HGB).[173] Beim Bezirks- oder Kundenkreisvertreter genügt bereits, dass die Geschäfte mit Personen zustande gekommen sind, die dem entsprechenden Bezirk oder Kundenkreis angehören (§ 87 Abs. 2 HGB).

Abreden wie „Kundenschutz“, „Bezirksschutz“ oder „Projektschutz“ ersparen dem Handelsvertreter also den Nachweis seiner irgendwie gearteten Mitursächlichkeit für das Zustandekommen des Abschlusses; dies insb. in Fällen, in denen Kunden direkt beim Unternehmer kaufen, zuvor aber eine Beratung durch den Handelsvertreter in Anspruch genommen haben können – oder eben auch nicht.

Eigenbestellungen des Handelsvertreters sind grundsätzlich nicht provisionspflichtig.

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Der Provisionsanspruch setzt sodann weiterhin die Ausführung des abgeschlossenen Geschäfts mit dem Dritten voraus (§ 87a HGB). Zuvor handelt es sich um eine in der Bilanz nicht aktivierungsfähige Anwartschaft unter aufschiebender Bedingung. Maßgeblich ist die Ausführung durch den Unternehmer (zum Provisionsanspruch trotz Nichtleistung des Unternehmers, vgl. § 87a Abs. 3 HGB: Kundenreklamationen).

Steht fest, dass der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurück zu gewähren (§ 87a Abs. 2: als auflösende Bedingung. Beachte aber § 87a Abs. 3 HGB falls der Dritte etwa berechtigte Qualitätsmängel reklamiert).

Die Höhe der Provision richtet sich nach § 87b HGB. Die Pflicht zur Rechnungslegung des Unternehmers zur Provisionsermittlung folgt aus § 87c HGB. Die Provision deckt grundsätzlich den Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670 BGB mit ab (§ 87d HGB).

Die Provision steht in keinem synallagmatischen Verhältnis zur Tätigkeitspflicht des Handelsvertreters. §§ 320 ff. BGB sind nicht anwendbar, so dass der Anspruch etwa eines Bezirksvertreters auch bei seiner vertragswidrigen Untätigkeit nicht entfällt. Möglich bleibt die Aufrechnung (§ 387 BGB) mit etwaigen Schadensersatzansprüchen (bei verschuldeter Untätigkeit, §§ 281, 283 BGB). Umgekehrt darf der Handelsvertreter im Streit um Provisionsansprüche die Vertretung für diesen Unternehmer auch nicht „einschlafen“ lassen.

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