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a) Dienstvertragliche Bemühenspflicht
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Der Handelsvertreter hat sich nach § 86 Abs. 1 HGB um die Vermittlung bzw. den Abschluss von Geschäften zu bemühen, also professionelle Anstrengungen in diese Richtung zu entfalten. Im Unterschied zum Handelsmakler (§ 93 Abs. 1 HGB, ebenso zum Zivilmakler, § 652 BGB), den keine Tätigkeitspflicht trifft, übernimmt der Handelsvertreter eine dienstvertragliche Bemühenspflicht als Kehrseite seiner ständigen Betrauung. Der Handelsvertreter hat das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen (§ 86 Abs. 1 HGB), insb. das Vertriebsinteresse und ist im Rahmen seines Dauerschuldverhältnisses gerade damit „ständig betraut“ (§ 84 Abs. 1 HGB).