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6. Nebenpflichten

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Insb. darf der Unternehmer im Umkehrschluss zu § 87a Abs. 3 HGB vermittelte Geschäfte nicht ohne sachgerechte Gründe ablehnen und ist informationspflichtig, wenn er den Absatz in einem bestimmten Gebiet einschränken möchte. Schadensersatz wegen Nebenpflichtverletzung kann der Handelsvertreter etwa auch bei sorgfaltswidrig vom Unternehmer verursachter schlechter Warenqualität verlangen, wenn Nachbestellungen deshalb ausbleiben. Für die mangelbedingt rückabzuwickelnden Geschäfte bleibt dem Handelsvertreter dagegen der Provisionsanspruch erhalten (vgl. § 87a Abs. 3 HGB).

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