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e) Weisungsgebundenheit

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Zu der aus der Treubindung des Auftrags folgenden Pflicht zur Zusammenwirkung mit dem Auftraggeber und zur Befolgung von dessen Weisungen gilt Entsprechendes wie bei § 675. Das betrifft auch die Verpflichtung, notfalls von Weisungen abzuweichen, rechtzeitig neue Instruktionen einzuholen und hierzu den Geschäftsherrn angemessen zu informieren.

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