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c) Substitution

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Das Auftragsverhältnis ist im Zweifel ein höchstpersönliches Vertrauensverhältnis. Danach ist weder der Erfüllungsanspruch des Geschäftsherrn auf Besorgung des Geschäfts noch die Ausführung durch den Beauftragten jeweils übertragbar (§ 664 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2). Gemeint ist dabei die sog. „Substitution“, bei welcher eigenmächtig ein Substitut untergeschoben wird, der den Auftrag in eigener Verantwortung durchführen soll. Substitution ist keine Schuldübernahme; Während §§ 414 f. die Schuldübernahme von der Gläubigerzustimmung abhängig machen, betrifft die Substitution das Bewirken der Leistung durch Dritte i.S.d. § 267 Abs. 1. Das Substitutionsverhältnis entsteht meist nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit dem Erst-Beauftragten und ist insofern dann ein Unterauftragsverhältnis, aber gerichtet auf eigenverantwortliche Leistung des Substituten als Dritter direkt an den Auftraggeber.

Kein Dritter (Substitut) ist der Erfüllungsgehilfe (§ 278; vgl. § 664 Abs 1 S. 3), gleichviel ob dieser bei der Geschäftsführung nach außen als Vertreter des Beauftragten oder sein Unterbeauftragter (auch gegenüber dem Geschäftsherrn) auftreten mag (denn durch den Vertreter handelt der Vertretene, durch den Delegierten der Delegatar – nur der Substitut handelt ausschließlich eigenverantwortlich). Inwieweit bei der „im Zweifel“ verbotenen Substitution im Einzelfall auch Delegationen untersagt sind, bleibt Gegenstand der Vertragsauslegung.

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Ist die Substitution (ausnahmsweise) gestattet, kann der Beauftragte die Ausführung des Auftrags ggf. auch mit Vollmacht des Auftraggebers in dessen Namen übertragen und ist dann selbst von der Geschäftsführung befreit; alternativ und wohl meist erteilt er aber einen Unterauftrag an den Substituten – zur eigenverantwortlichen Leistung als Dritter direkt an den Auftraggeber. Er selbst haftet in beiden Fällen nur noch für ein Verschulden bei der Übertragung (als für Auswahl des Substituten, notwendige Instruktion des Substituten etc.).

Im Übrigen haftet der Substitut, nämlich für eigenes Fehlverhalten gegenüber dem zuerst Beauftragten als seinem Vertragspartner des Unterauftrages (meist Verschulden erforderlich; vgl. aber § 280 Abs. 1 S. 2). Der Erst-Beauftragte kann aber beim Substituten dabei auch den Schaden des Eigentümers geltend machen (sog. Drittschadensliquidation in der Fallgruppe der mittelbaren Stellvertretung). Außerdem ist er dem Auftraggeber zur Abtretung von Ersatzansprüchen gegen den Substituten nach § 670 verpflichtet.

War die Substitution nicht gestattet, haftet der zuerst Beauftragte dagegen für jeden adäquat durch den unbefugten Substituten verursachten Schaden, ohne dass es auf Vorhersehbarkeit oder ein Verschulden des Substituten ankommt (Haftung für „Zufall“; seine Pflichtverletzung lag bereits in der unzulässigen Substitution, nicht erst im schadensauslösenden Fehlverhalten des Substituten). Im übrigen haftet der Substitut – wie stets – aus schuldhafter Pflichtverletzung, wobei eine vertragliche Haftung hier nur zum zuerst Beauftragten in Frage kommt.

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