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3. Begriff der Geschäftsbesorgung
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Geschäftsbesorgung ist jede (selbstständige) Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen. Nicht darunter fallen bloßes Dulden oder Unterlassen, ebensowenig rein mechanische Handreichungen. Tatsächliche oder rechtsähnliche Handlungen können hingegen ebenso Gegenstand von Geschäftsbesorgungen sein, wie die Vornahme von Rechtsgeschäften. Nicht der technische Begriff des „Geschäfts“ ist dabei entscheidend, sondern die Art der Interessenwahrnehmung. Der Ausführende hat nach innen und außen für die Interessen des Geschäftsherrn einzutreten. Treuhänderische Geschäftsbesorgung bedeutet, dass sich der Beauftragte vorbehaltlos mit dem Interessenstandpunkt seines Mandanten identifiziert, wobei die Rechtsordnung, insb. normierte Standespflichten (etwa bei Anwälten) und die guten Sitten einen Rahmen vorgeben. Der Beauftragte hat in jeder Lage die Absichten und Interessen seines Geschäftsherrn wahrzunehmen.