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a) Grundtatbestand

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In § 675 Abs. 1 wird deshalb das Recht des Dienst- oder Werkverhältnisses durch die Geltung der Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674, ggf. auch § 671 Abs. 2 ergänzt. Es wird also auf das Recht des Auftrags verwiesen. Der Auftrag nach §§ 662 ff. übernimmt insofern die Stellung als Grundtypus eines Treuhandverhältnisses. Allerdings durchmischt das BGB diese Stellung, in dem sie durch das weitere Ordnungselement der Unentgeltlichkeit überlagert wird. Beide Prinzipien bedingen sich nicht, sondern stehen unabhängig nebeneinander. Ursprung dieser Vermischung ist das historische Missverständnis, dass Treuhandverträge stets unentgeltlich zu sein hätten („mandatum est nihil nisi gratuitum“), während gar nicht das Entgeltversprechen jemals gegen die Treuhandbindung stand. Lediglich schließt das in der Treuhandbindung liegende besondere Personenelement auf Seiten des Beauftragten das Gegenseitigkeitsverhältnis (also die synallagmatische Verknüpfung i.S.d. §§ 320 ff.) aus; verkürzt ausgedrückt: Vertrauen, Treue und Treubindung sind nicht käuflich, dürfen aber ohne Weiteres belohnt und entgolten werden.

Durch die geforderte Unentgeltlichkeit haben die §§ 662 als Schuldtypus in der Rechtswirklichkeit keine eigenständige Bedeutung, sondern nur eine im Rahmen der Verweisung durch § 675 Abs. 1. Lediglich die Vorschriften der §§ 667 und 670 machen eine Ausnahme als Auffangtatbestände für Herausgabe- und Verwendungsersatzpflichten.

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