Читать книгу Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Hans Haarmeyer, Christoph Hillebrand - Страница 229

b) Rechte des Bestellers bei Mängeln

Оглавление

300

Der Besteller hat zuerst und wie im Kaufrecht auch die Erfüllungsklage aus dem Schuldverhältnis, die – prinzipiell unbeschadet einer Abnahme (§ 640) – als Nacherfüllungsanspruch fortbesteht (Ausschlusswirkung der Verjährung nach § 634a). Die Abnahme führt allerdings zur Konkretisierung der Schuld auf das begonnene Werk und damit zum Übergang der Preisgefahr, des Weiteren zur Umkehr der Beweislast für Leistungsstörungen zu Lasten des Bestellers. Die vorbehaltlose Abnahme bewirkt zudem eine Genehmigungsfiktion nach § 640 Abs. 2 für dem Besteller bekannte Mängel.

Gleich, ob der Besteller das angebotene Werk abnimmt oder nicht, obliegt ihm, die Beseitigung allfälliger festgestellter Mängel vom Unternehmer zu verlangen (die Nacherfüllung ist nicht nur Pflicht des Unternehmers, sondern auch dessen Recht) und hierfür eine angemessene Nachfrist zu setzen (§§ 634 Nr. 1, 635). Insoweit ist es dann Sache des Unternehmers zu entscheiden, das Werk nachzubessern oder ein neues Werk herzustellen (vgl. § 635 Abs. 1, insoweit anders als § 439 Abs. 1).

301

Nach Ablauf der aus eben diesem Grund zu setzenden Nachfrist kann der Besteller, anstatt zu den Gewährleistungsrechten überzugehen, nach §§ 634 Nr. 2, 637 den Mangel durch Selbstvornahme beseitigen oder beseitigen lassen und den Werkunternehmer auf die damit verbundenen Kosten in Anspruch nehmen. Die Selbstvornahme zielt auf die geschuldete Herstellung des Werks (darin begründet sich der Unterschied zum Kaufrecht) und dient noch nicht dem Ausgleich von mangelbedingtem Marktwert und vereinbartem Preis, wie es Aufgabe der weiteren Rechtsbehelfe ist.

302

Die eigentlichen Rechtsbehelfe der Gewährleistung sind sodann parallel zum Kauf Rücktritt und Minderung sowie Schadensersatz (§ 634 Nr. 3, 4). Ihre Geltendmachung hängt von der Fruchtlosigkeit des (Nach)Erfüllungsanspruchs ab (daher in § 634 Nr. 3, 4 der Verweis auf § 636), die sich aus endgültigem Fehlschlagen oder der Verweigerung der (Nach)Erfüllung, ihrer Unmöglichkeit oder ihrer Unzumutbarkeit für den Besteller wie aus dem Ablauf einer zu ihrer Vornahme gesetzten Frist von angemessener Länge ergeben kann.

Für den in § 634 Nr. 3 geregelten Rücktritt und die Minderung (§ 638 BGB) gelten dieselben Grundsätze wie im Kaufrecht. So verhält es sich auch mit dem Schadens- und Aufwendungsersatz (§ 634 Nr. 4).

303

Die Grenzen des (Nach)Erfüllungsanspruchs bei mangelhaft angebotenem Werk (vgl. § 636), die dem Besteller den Übergang zu den Gewährleistungsrechtsbehelfen unmittelbar erlauben, entsprechen denjenigen beim Kauf (dort § 440). In der Praxis können sich je nach der Natur der Leistung Fälle von Unmöglichkeit der Nacherfüllung oder ihrer Unzumutbarkeit vermehrt ergeben, so besonders bei nichtkörperlichen Werken (denkbar etwa bei einer fehlerhaften Operation oder Konzertaufführung, einem fehlerhaften Haarschnitt eines Friseurs).

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen

Подняться наверх