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c) Vergütung

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Hauptpflicht des Bestellers ist die Entrichtung der vereinbarten Vergütung (Werklohn). Bis zur Abnahme kann er nach § 320 die Zahlung ganz verweigern und gerät nicht in Annahmeverzug (vgl. §§ 266, 297; anders im Falle nur ganz geringfügiger Mängel, vgl. § 640 Abs. 1 S. 2); nach Abnahme gilt § 641 Abs. 3 i.V.m. § 322 – der Besteller darf regelmäßig nur noch den doppelten Betrag der Kosten zur Mangelbeseitigung einbehalten (ggf. Verurteilung des Bestellers auf Zahlung Zug um Zug gegen Mangelbeseitigung).

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Verweigert der Besteller die Abnahme des Werks zu Unrecht, gerät er dadurch in Annahmeverzug. Dieser bewirkt ebenfalls den Übergang der Preisgefahr (§ 644 Abs. 1 S. 2), wie eine Haftungserleichterung des Unternehmers (§ 300 Abs. 1). Sie begründet außerdem die Klage des Unternehmers auf Zahlung Zug um Zug gegen Übernahme des Werks und bei entsprechendem Rechtsschutzbedürfnis auch die isolierte Klage auf Abnahme.

Im Übrigen kann der Unternehmer nach § 640 Abs. 1 S. 3 eine Abnahmefiktion durch entsprechende Fristsetzung bewirken.

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Eine Vergütungspflicht gilt wie beim Dienstvertrag (§ 612) auch hier als nach den Umständen stillschweigend vereinbart (§ 632). Die Vergütung ist bei Abnahme des Werks bzw. nach seiner Fertigstellung zu entrichten (§ 641 Abs. 1 S. 1) und von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen (§ 641 Abs. 4). Bei abschnittsweise fertigzustellenden, zumeist größeren Werken gilt gleiches mit Bezug auf die einzelnen Teile (§ 641 Abs. 1 S. 2).

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