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b) Kündigung aus wichtigem Grund
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Seit dem Jahr 2018 sieht § 648a für alle Werkverträge ein beiderseitiges Kündigungsrecht aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vor. Wann ein wichtiger Grund vorliegt, definiert § 648a Abs. 1 S. 2 in Anlehnung an § 314 Abs. 1. Das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 galt bereits zuvor auch für Werkverträge, setzte aber ein Dauerschuldverhältnis voraus
Nach § 648a Abs. 2 kann die Kündigung auch „auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks“ beschränkt werden. Es braucht sich dabei nicht – wie in § 8 Abs. 3 VOB/B – um einen „in sich abgeschlossenen Teil“ des Werks zu handeln, sondern es reicht aus, dass die Vertragspartner eine Abgrenzung zwischen den kündigungsbedingt nicht mehr geschuldeten und den noch zu erbringenden Leistungen vornehmen können und der Unternehmer in der Leistungsausführung nicht beeinträchtigt wird.
Durch den Verweis in § 648a Abs. 3 auf § 314 Abs. 2 und 3 wird klargestellt, dass die Kündigung aus wichtigem Grund innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen muss, nachdem der Kündigende vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hatte.
Eine wirksame Kündigung ist zudem grundsätzlich erst nach erfolgloser Abmahnung möglich, außer besondere Gründe rechtfertigen unter Abwägung der wechselseitigen Interessen eine sofortige Kündigung oder es liegen die Fälle des § 323 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor.
§ 648a Abs. 4 bestimmt, dass jeder Vertragspartner nach Kündigung eine „gemeinsame Feststellung des Leistungsstands“ verlangen kann. Verweigert der andere die Mitwirkung oder bleibt er einem vereinbarten oder einseitig mit angemessener Frist bestimmten Termin unentschuldigt fern, trifft ihn die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung.
Ist die Kündigung aus wichtigem Grund wirksam, erhält der Unternehmer gem. § 648a Abs. 5 die vereinbarte Vergütung nur für den bis zur Kündigung erbrachten Teil seiner Leistung, und zwar auch dann, wenn der Besteller den Kündigungsgrund zu vertreten hat. Dem Unternehmer kann dann aber nach § 648a Abs. 6 ein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch (z.B. § 642) zustehen.
Für Bauverträge schränkt § 650h ein, dass diese nur schriftlich gekündigt werden können. Auf Bauträgerverträge ist § 648a nicht anwendbar (§ 650u Abs. 2), weil insb. das Teilkündigungsrecht nicht passt (der Besteller könnte die bau-/werk-vertragliche Bauträgerleistung kündigen aber dennoch auf der Übereignung des Grundstücks bestehen). Den Rückgriff auf § 314 zur a.o. Kündigung des gesamten Vertrages schließt das aber nicht aus. Gleiches gilt für „Internet-System-Verträge“.