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IV. Prüfung einer strafprozessualen Zwangsmaßnahme („gestrecktes Verfahren“) 90

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Prüfung der Grundmaßnahme ist erfolgt

I. Ermächtigungsgrundlage

Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes bedarf es bei einem Grundrechtseingriff einer Ermächtigungsgrundlage, welche auf ein verfassungsmäßiges Gesetz zurückzuführen ist.

1. Grundrechtseingriff

2. Zielrichtung

3. Ermächtigungsgrundlage (aus Grundmaßnahme, z. B. § 81a StPO i. V. m. §§ 57 ff. PolG NRW

II. Formelle Rechtmäßigkeit

Zuständigkeit (Verweis zur Grundmaßnahme)

III. Materielle Rechtmäßigkeit

1. Zulässigkeit des Zwangs

a) Die Eingriffsermächtigung der Grundmaßnahme enthält auch die Befugnis zum Zwang und der Anwendung des unmittelbaren Zwanges, wenn die durchzusetzende StPO-Maßnahme rechtmäßig ist

b) Rechtmäßigkeit der Grundmaßnahme

c) Grundmaßnahmen – Maßnahme wird nicht befolgt, da Adressat sich weigert

2. Zulässigkeit des Zwangsmittels

– Es kommt nur die Anwendung unmittelbaren Zwanges in Betracht

3. Art und Weise der Zwangsanwendung, §§ 57 ff. PolG NRW

– Androhung (§§ 57 Abs. 1 i. V. m. 61 PolG NRW)

4. Bei Anlass: Besondere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

a) Fesselung (§§ 57 Abs. 1 i. V. m. 62 PolG NRW)

b) Schusswaffengebrauch (§§ 57 Abs. 1 i. V. m. 63 ff. PolG NRW)

5. Ermessen

6. Übermaßverbot

a) Geeignetheit

b) Erforderlichkeit

c) Verhältnismäßigkeit

IV. Ergebnis

Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen

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