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Art und Weise der Zwangsanwendung, §§ 57 ff. PolG NRW

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Über die Art und Weise der Anwendung von unmittelbarem Zwang enthält die StPO (mit Ausnahme von § 119 Abs. 5 StPO: Fesselung in der Untersuchungshaft) keine Regelungen. Über die Brückennorm des § 57 Abs. 1 PolG NRW gelten die §§ 58–66 PolG NRW.

Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen

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