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3. Sachverhaltsanalyse

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Hat man die Fragestellung (und den Bearbeitervermerk) ohne Restzweifel verstanden und so eine zielgerichtete Filtrierung vorgenommen, ist nun den Sachverhalt unter dieser voreingenommenen Optik lesen. Voraussetzung für das vollständige Erfassen des Sachverhaltes ist es, ihn wiederholt und konzentriert zu lesen.106 Es darf nichts übersehen werden. Gehen Sie möglichst unbelastet an den Sachverhalt heran und nehmen Sie sich ausreichend Zeit, um ihn voll zu erfassen. Nehmen Sie den Sachverhalt so, wie er ist. Lassen Sie nichts weg. Fügen Sie nichts hinzu.107

Wenig sinnvoll, weil häufig verwirrend und fehlerursächlich, ist es, bereits beim ersten Lesen (womöglich mehrfarbig) Kennzeichnungen vorzunehmen, da oftmals erst die wiederholte und dadurch noch genauere Beschäftigung mit Sachverhalt und Aufgabenstellung ergibt, welche Details tatsächlich von Bedeutung sind.108

Im zweiten Anlauf lesen Sie den Sachverhalt gründlich (Textmarker sparsam verwenden). Nicht wenige neigen dazu, den Sachverhalt durch Markierungen in den unterschiedlichsten schillernden Farben zu einem Graffiti mutieren zu lassen oder so viele Unterstreichungen vorzunehmen, dass letztlich der gesamte Sachverhalt gekennzeichnet ist. Erfahrungsgemäß ist hier weniger oft mehr. Ein in dieser Beziehung relativ unberührter Sachverhalt birgt nicht das Risiko, dass man hinter all den Farben und geometrischen Ausbrüchen die Fakten nicht mehr wahrnimmt und belässt damit dem Bearbeiter bis zum Schluss eine (auch optisch) unverfängliche Perspektive auf den Fall, die ein jederzeitiges unvoreingenommenes Erfassen und Überprüfen der Sachverhaltsangaben ermöglicht.109

Lesen Sie den Sachverhalt zweimal. Beim ersten Lesen „nur querlesen“ (Überblick verschaffen).

Grundsätzlich ist jede Information, die der Sachverhalt enthält, insbesondere auch Zahlen und Daten, erheblich; selten finden sich lediglich ausschmückende Anmerkungen. Echte Sachverhaltsfehler oder -lücken bilden ebenfalls eine absolute Ausnahme. Sachverhaltsangaben dürfen auf keinen Fall geändert werden. Unterstellen Sie keinen unzutreffenden Sachverhalt („Tatbestandsquetsche“).

Der Sachverhalt ist, wie er ist!

Gerade das mutmaßliche Wiedererkennen von bekannten Sachverhalten mit ihren Problematiken verleitet zu sachverhalts-losgelöster Fallbearbeitung.110 Ist der Sachverhalt unklar oder mehrdeutig, gehen Sie von einem lebensnahen Normalfall aus. Die Gefahr, die Klarheit eines gegebenen Sachverhalts zu verkennen, scheint gerade bei Anfängern groß. Es ist davon auszugehen, dass der Ersteller der Klausur genaue Überlegungen bei Fertigung des Sachverhaltes angestellt hat. Der Klausurbearbeiter sollte den Klausurfall nicht allzu misstrauisch betrachten. Entsprechende Angaben dienen in aller Regel der Klärung, nicht der Verunsicherung („Der Bearbeiter hat in der Regel nicht mit üblen Fallstricken zu rechnen“111). Der Bearbeiter muss sich davor hüten, einen Sachverhaltstext korrigierend zu bearbeiten. Keinesfalls sind Angaben „hinzuzudichten“ oder wegzulassen. Unterstellungen sind ausnahmsweise dann erlaubt, wenn es (nur) um formale Fragen geht (z. B. zu Zuständigkeiten, Formen).112 Macht der der Sachverhalt tatsächlich keine Angaben z. B. über das Erfordernis des Anfertigens eines Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls (§ 107 StPO), ist es zulässig davon auszugehen, dass die Verfahrensvorschrift beachtet wurde.113 („Der Sachverhalt macht keine Angaben, ob … ich gehe von einer Beachtung der Vorschrift aus …“).

Unablässig für jede zufriedenstellende Klausur ist das korrekte Verständnis des Sachverhaltes

Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen

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