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4. Rechtsfolge der konkret herangezogenen Ermächtigungsgrundlage a) Rechtsfolge entspricht der Ermächtigungsgrundlage

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Die Rechtsfolgen der Generalklausel sind auf den Erlass der „notwendigen Maßnahmen“ gerichtet. Die „notwendigen Maßnahmen“ sind die Maßnahmen, die auch i. S. des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich sind. An dieser Notwendigkeit bestehen vorliegend keine Zweifel.

Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen

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