Читать книгу Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen - Christoph Keller - Страница 52
8. Typische Fehler in der Fallbearbeitung 126
ОглавлениеBestimmte Fehler(quellen) dürfen getrost als charakteristisch bezeichnet werden; sie sollen daher zusammenfassend im Überblick nachfolgend skizziert werden:
– Planloses Arbeiten: Relevante Aspekte müssen an der Stelle erörtert, an der sie auftauchen. In Eingriffsrechtsklausuren „unausrottbar“ erscheint etwa die ausgelebte Neigung, innerhalb der formellen Rechtmäßigkeit bei der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit eingehend darzulegen, dass eine konkrete oder gar gegenwärtige Gefahr vorliegt. Setzt aber die dann zu prüfende Norm z. B. eine gegenwärtige Gefahr gar nicht voraus, so wirkt die zuvor getroffene Feststellung respektive Erörterung befremdlich.127 Auf das Vorliegen einer (bestimmten) Gefahr kommt es bei der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit nicht an – dies ist vielmehr eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit; es genügt im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit, dass die Polizei zur Gefahrenabwehr einschreiten will (Zielrichtung)
– Fehler beim Erfassen der Aufgabe: Oftmals wird in Eingriffsrechtsklausuren die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit unterstellt. Gleichwohl wird dann im Verlaufe der Klausurlösung dieses formelle Erfordernis erörtert. Kurioserweise dann mit dem abschließenden Hinweis, dass die örtliche Zuständigkeit ja an sich nicht zu prüfen war
– „Schema-Manie“: Es verbietet sich ein sklavisches Festhalten an Aufbauschemata. Schemata sind eine Aufbauhilfe und eine „Gedankenstütze“. Es soll indes nicht verschwiegen werden, dass sie besonders für den „Anfänger“ eine wertvolle Hilfe sind („Checkliste“). Schemata sind Hilfsmittel zur Ergänzung der juristischen Struktur
– „Tatbestandsquetsche“: Es wird nicht der vorgelegte Sachverhalt gelöst, sondern ein anderer Fall. Dies geschieht, indem der eigentliche Sachverhalt schlicht verändert wird.
– Übertriebener Gutachtenstil: Ein Problem v. a. für Studienanfänger. Für völlig unproblematische Aspekte ist der Urteilsstil zu verwenden
– „Bluff“: Es wird mit Scheinwissen „geglänzt“. Subsumtionen werden mit scheinbaren „Argumenten“ untermalt, oftmals wird Bezug genommen auf die sog. „herrschende Meinung“ (h. M.)128. Der Hinweis auf „herrschende Meinung“ ersetzt keine Begründung. In der (Ihrer) Argumentation liegt ein für die Bewertung der Arbeit maßgebliches Kriterium
– Vortäuschen von Selbstbewusstsein: Sprachliche Formulierungen, die Selbstbewusstsein vortäuschen und Unsicherheiten übertünchen („fraglos“, „allemal“ usw.) können Argumente nicht ersetzen129
– Bloße Gesetzesnacherzählungen: Vermeiden Sie bloße Sachverhalts- oder Gesetzesnacherzählungen, es ist überflüssig investierte Zeit
– Atomisierung: Sachverhalte werden zuweilen „zerstückelt“ in Einzelmaßnahmen, die als „eigenständige“ Maßnahme keiner eigenen Prüfung unterliegen. Wenn dann für jede Maßnahme das komplette Schema „abgespult“ wird, führt dies zu unnötiger und v. a. inhaltlich meist wertloser Schreibarbeit130
Im Übrigen gilt überdies, dass aus Fehlern gelernt werden kann (muss). Gerade am Anfang des Studiums sind Fehler unvermeidbar, weil sowohl ein tiefergehendes Verständnis als auch das entsprechende Fachwissen erst noch vermittelt werden muss. Eine misslungene Klausur bedarf mithin der „Aufbereitung“.
1 Hoheisel-Gruler Kriminalistik 2019, 766: Durch den Dschungel des Eingriffsrechts. — 2 Thiel, PSP 1/2017, 24. — 3 Zu „Nutzen und Schaden“ der Schemata Schwerdtfeger/Schwerdtfeger, Rn. 11 ff. — 4 Rosenkranz JuS 2016, 294, 297: Sinn und Unsinn des Erlernens von Prüfungsschemata. — 5 Rosenkranz JuS 2016, 294 (295): Sinn und Unsinn des Erlernens von Prüfungsschemata. — 6 Zu typischen Fehlern in juristischen Klausuren Vahle Kriminalistik 2008, 69 (70); Vahle Kriminalistik 2002, 485 (486). — 7 Wehr JuS 2006, 582. — 8 Ähnlich auch Neuwirth Kriminalistik 1994, 436: Anleitung zur Lösung von Polizeirechtsfällen – Lösungsschemata für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme. — 9 Thiel, PSP 1/2017, 24 ff.; Wagner Bundespolizeirecht, S. 46 ff. Zur Rechtmäßigkeitsprüfung polizeilicher Eingriffsmaßnahmen auch Pieper, Kriminalistik 2009, 253 ff.; Kriminalistik 2007, 134 ff. — 10 Wüstenbecker POR, S. 11; BHKM ÖR, S. 4; Heckmann ÖR, S. 6; Wehr JuS 2006, 582. Die Überprüfung polizeilicher Maßnahmen – Anmerkungen zum „bayerischen Prüfungsaufbau“. — 11 Zu den Eingriffsschwellen für polizeiliche Maßnahmen Trurnit JURA 2019, 258 ff. — 12 Thiel PSP 1/2017, 24. — 13 Die Zielrichtung der Maßnahme kann der formellen und materiellen Rechtmäßigkeitsprüfung vorangestellt werden („Vorüberlegung“), vgl. Henrichs ER RP, S. 46; Die Prüfung der Zielrichtung kann aber auch im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeitsprüfung (sachliche Zuständigkeit) erfolgen, vgl. Gornig/Jahn PolR, S. 98 ff.; Stein/Paintner POR, S. 149. — 14 Alternativ können die (besonderen) Verfahrens-/Formvorschriften auch im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit geprüft werden, vgl. Pieper Kriminalistik 2009, 253. — 15 Grundlegend Trurnit JURA 2019, 258 ff. Eingriffsschwellen für polizeiliche Maßnahmen. — 16 Zum Begriff des Schutzbereichs Klein DVP 2020, 186 ff.; grundlegend Braun StaatsR, passim. — 17 Hobusch JA 2019, 278; Sommer RÜ 2019, 122 (124). — 18 Zur Entwicklung des Eingriffsverständnisses Schwabenbauer, in: Hdb PolR, Kap. G Rn. 4 ff. — 19 Sommer RÜ 2019, 122 (124 f.). — 20 Hobusch JA 2019, 278 (281); Hoheisel-Gruler Kriminalistik 2019, 766 (768); Klein DVP 2020, 191 f. — 21 Vertiefend: Seifert JURA 2007, 99 ff. Problemkreise des Grundrechtsverzichts. — 22 Herrmann/Lang/Schneider Grundrechte, S. 37. — 23 Weitergehend Thiel PSP 4/2016, 32 ff. — 24 Weitergehend Thiel PSP 2/2016, 38 ff.; Thiel PSP 1/2017, 24 (26). — 25 Grundlegend Poscher/Rusteberg JuS 2011, 888 ff. — 26 Kingreen/Poscher POR, § 6 Rn. 1. — 27 Poscher/Rusteberg JuS 2011, 888 (893). — 28 Bei der Diskussion um den Aufgabenzuschnitt der Polizei wird zuweilen eine weitere Dimension diskutiert: Die zeitliche Zuständigkeit – als besondere Ausprägung des Subsidiaritätsgrundsatzes; vgl. Ebert Die Polizei 2019, 69 ff. — 29 Thiel PSP 1/2017, 25 (26). — 30 Instruktiv Keller, in: BeckOK POR NRW, zu § 8 und § 9 POG NRW. — 31 Gem. § 1 Abs. 4 PolG NRW hat die Polizei ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind. Inwieweit § 1 Abs. 4 PolG NRW noch genannt werden muss, ist strittig. Die Norm stellt letztlich nur deklaratorisch klar, dass die Polizei auch die Aufgaben wahrnimmt, die ihr in anderen Gesetzen übertragen wurden. Die originäre Zuständigkeit zur Verfolgung von Straftaten ergibt sich bereits unmittelbar aus § 163 StPO. Für die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 4 PolG NRW z. B. Kay PSP 4/2012, 3 ff.; Tetsch/Baldarelli PolG NRW, § 1 Ziff. 4 („Da das Polizeigesetz nicht nur das Recht der polizeilichen Gefahrenabwehr, sondern auch das Handeln der Polizei selbst erfasst, ist § 1 Abs. 4 PolG NRW auch im Sinne einer vollständigen Darstellung der Polizeiaufgaben zu verstehen“). Die Nennung von § 1 Abs. 4 PolG NRW ist letztlich umstritten; gelegentlich wird vorgebracht, im repressiven Bereich sei das PolG NRW nicht anwendbar, sodass auch § 1 Abs. 4 PolG NRW bereits nicht zur Anwendung kommen könne. Beide Zitiervarianten sind jedoch gut vertretbar; Thiel PSP 4/2015, 37. — 32 Zur sachlichen Zuständigkeit im Ordnungswidrigkeitenrecht ausführlich Kay/Keller Bußgeldverfahren, S. 27 ff. — 33 Vahle Kriminalistik 2004, 353 (354); Baumann Kriminalistik 1991, 637 (642). — 34 Instruktiv Wienbracke VR 2019, 217 ff.: Kurzfälle zum Begriff des Verwaltungsakts. — 35 Insofern stellen die „allgemeinen Regeln der Datenerhebung“ eine Ausnahme dar, vgl. § 9 Abs. 4 bis 7 PolG NRW. — 36 Kingreen/Poscher POR, § 6 Rn. 17; Poscher/Rusteberg JuS 2011, 888 (893). — 37 Hufen/Siegel Verwaltungsverfahren, Rn. 287. — 38 Schroeder POR, Rn. 101. — 39 Grundlegend Sasse VR 2019, 197 ff. — 40 Thiel PSP 1/2017, 24 (27). — 41 Poscher/Rusteberg JuS 2011, 888 (893). — 42 Wagner, Bundespolizeirecht, S. 46. — 43 Linke JuS 2018, 259 (262). — 44 Thiel PSP 1/2017, 24 (27). — 45 Thiel PSP 1/2017, 24 (27). — 46 Allgemein zu den Verantwortlichkeitsnormen Beckermann DÖV 2020, 144 ff. — 47 Thiel PSP 1/2017, 24 (29). — 48 Poscher/Rusteberg JuS 2011, 1082 (1085). — 49 OVG Greifswald NVwZ-RR 2007, 143; König/Trurnit, Rn. 14. — 50 SBK ER, Rn. 11. — 51 Zur juristischen Begriffsgeschichte des Ermessens Rottenwallner VR 2019, 397 ff. — 52 Grundlegend Braun PSP 1/2017, 3 ff.; Kalmbach DVP 2018, 386 ff.; im Überblick Kese apf 2011, 299 ff. — 53 Keller APR, S. 428 ff. Handlungspflichten von Polizeibeamten. — 54 Braun PSP 1/2017, 3 (4). — 55 Instruktiv Keller PSP 4/2014, 6 ff. — 56 Thiel PSP 1/2017, 24 (30). — 57 Instruktiv Daiber JA 2020, 37 ff. — 58 Braun PSP 1/2017, 3 (6). — 59 Thiel PSP 1/2017, 24 (30 f.). — 60 Thiel PSP 1/2017, 24 (31). — 61 Mitunter ist von einem Strafverfolgungsanspruch die Rede. Die Rede vom "Strafanspruch des Staates" ist eine lyrische Annäherung an den Zivilprozess, die in die Irre führt. Gäbe es nämlich einen solchen "Strafanspruch", so müsste es auch eine "Strafschuld" des Schuldigen geben, also eine Art Pflicht, sich bestrafen zu lassen. Eine solche Pflicht existiert hingegen nicht. Daher ist das Entfliehen aus der Strafhaft auch nicht strafbar, sofern dabei nicht andere Taten (wie Sachbeschädigungen, Bestechung, Körperverletzung) begangen werden. — 62 SBK ER, Rn. 378 f.; Braun PSP 4/2013, 9 ff. Grundlegend Wälter, Prüfungsschema: Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Durchsetzung einer polizeilichen Maßnahme, Beilage PSP 4/2019. — 63 Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist dagegen stets als Verwaltungsakt zu qualifizieren. — 64 Mitunter wird eine sinngemäße Anwendung verfahrensrechtlicher Vorkehrungen gefordert, Hufen/Siegel, Verwaltungsverfahren, Rn. 769, m. w. N. — 65 Ausführlich Braun, PSP 3/2013, 8 ff. — 66 Zum polizeilichen Zwang im Überblick Tröster, PSP 2/2012, 3 ff.; tiefergehend mit Falllösungen Braun/Wohlfahrt, Kriminalistik 2011, 653 ff. und Keller, PSP 2/2012, 32 ff. — 67 Braun, PSP 3/2013, 8 (11). — 68 Braun, PSP 3/2013, 8 (12). — 69 Dietlein, in: DBH ÖR NRW, Teil 3 Rn. 253. — 70 Braun, PSP 4/2013, 9 (10). Problematisch ist aber der Fall, wenn die Polizei zum Erlass der Grundverfügung sachlich unzuständig war. Denn hier ist es möglich, dass die Vollstreckung dieser Grundverfügung trotzdem rechtmäßig und die Polizei sachlich zuständig ist. Diese Konstellation kann in Betracht kommen, wenn die Polizei ein Fahrzeug abschleppen lässt (= Ersatzvornahme), das auf einem durch Verkehrszeichen ausgewiesenem Parkverbot steht. In diesem Fall würde die Polizei eigentlich keinen eigenen Verwaltungsakt, sondern einen „fremden“ Verwaltungsakt vollstrecken. Denn zuständig zum „Erlass“ eines Verkehrszeichens ist ausschließlich die Verkehrsbehörde. Und nur diese kann ihre eigenen Verwaltungsakte vollstrecken (vgl. § 56 VwVG NRW), zu diesem „Dilemma“ Braun, PSP 4/2013, 9 (10 f.). — 71 BVerwG DVBl. 67, 379: Schwabinger Krawalle; Anm. Pfeiffer/Buchinger, JA 2006, 102 ff. — 72 Braun, PSP 4/2013, 9 (10). — 73 Lerm/Lambiase, Zwang, S. 44. — 74 Detterbeck, AVR, Rn. 613 ff. — 75 Braun, PSP 4/2013, 9 (12). — 76 In Nordrhein-Westfalen ist seit dem 01.11.2007 das Widerspruchsverfahren grundsätzlich abgeschafft. Vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist die Einlegung eines Widerspruchs in den meisten Fällen nicht mehr notwendig bzw. möglich; dazu Johlen, NWVBl 2013, 91 ff.; Wienbracke, NWVBl. 2015, 248 ff. — 77 Schnur, Zwang, S. 23. — 78 Zur gerichtlichen Aufhebung der Sofortvollziehungsanordnung eines Verwaltungsaktes ausführlich Kiehne, VerwArch 2020, 270 ff. — 79 Knemeyer, POR, Rn. 279; dazu auch Wagner Bundespolizeirecht, S. 54 f. — 80 Schenke, POR, Rn. 540 ff.; Geis, POR, Rn. 621; Schnur, Zwang, S. 22 und 24 ff.; vgl. auch OVG Bautzen DÖV 2020, 843: Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahmen nicht an; s. a. Weber NVWZ 2020, 1330 (1315). — 81 Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, § 52 Rn. 9. — 82 Kingreen/Poscher, POR, § 24 Rn. 14. — 83 Braun, PSP 4/2013, 9 (14). — 84 Ausführlich Braun PSP 3/2017, 3 ff.; Albrecht PSP 4/2018, 13 ff. — 85 SBK ER, Rn. 379 f.; Braun PSP 2/2014, 3 ff. — 86 Braun PSP 2/2014, 3 (4), unter Hinweis auf OVG Münster DVBl. 1964, 684 (685). — 87 Haurand POR, S. 161. — 88 Bialon/Springer ER, Rn. 746; differenziert Schnur Zwang, S. 28. — 89 Braun PSP 2/2014, 3 (5). — 90 SBK ER, Rn. 409 f.; Braun PSP 2/2014, 3 (5 f.). — 91 Beck/Hötzel PolG BW, S. 79 (80); a. A. Benfer NJW 2002, 2688. — 92 Thiel, in: BeckOK POR NRW, § 57 PolG Rn. 5; Tegtmeyer/Vahle PolG NRW, § 57 Rn. 3. — 93 Neuwirth SWG, S. 27. — 94 Lerm/Lamblase Zwang, S. 69; zur Durchsetzung strafprozessualer Maßnahmen durch die Polizei instruktiv Brenneisen/Busch-Nielsen Kriminalistik 2015, 444 ff.; Brenneisen/Blauhut Die Polizei 2015, 185 ff. — 95 Im Hinblick auf die Reichweite von § 1 Abs. 4 PolG NRW vgl. Kay PSP 4/2012, 3; Thiel PSP 4/2015, 37. — 96 Braun PSP 2/2014, 3 (6). — 97 Lerm/Lamblase Zwang, S. 69. — 98 Schneider JURA 2018, 165 ff.: Ratschläge für eine gelungene Klausurbearbeitung. — 99 Schwacke Juristische Methodik, S. 153. — 100 Speziell zu methodischen Grundlagen der Klausurbearbeitung im Öffentlichen Recht Heckmann ÖR, S. 1 ff. — 101 Ausführlich: Walter JURA 2006, 344 ff.: „Über den juristischen Stil“; auch Wieduwilt JuS 2010, 288 ff. — 102 Zwischen dem Prüfling, der eine Klausur vor sich hat, und dem Klausursteller hinter der Klausur steht ein Dritter: der Korrektor. Dass dessen Leistung gewürdigt und mit Blick auf zukünftige Aufgabenstellungen sinnvoll verwertet wird, ist Anliegen eines Beitrags von Frenzel ZJS 2011, 327 ff. — 103 Hierzu auch Putzke Juristische Arbeiten, Rn. 86 ff. — 104 Dieser Hinweis wäre überflüssig, ließen die sprachlichen Fähigkeiten nicht oft zu wünschen übrig. Nicht nur in den Klausuren der Studienanfänger fällt auf, dass es an vielen Stellen enorme grammatikalische Schwachstellen gibt. Dies reicht von der Nichtbeherrschung des richtigen Setzens eines Kommas über schwere Rechtschreibfehler bis hin zu teilweise katastrophalen grammatikalischen Konstruktionen, in denen viele Haupt- und Nebensätze künstlich zu einem undurchsichtigen und dadurch jeglicher Sinnhaftigkeit entbehrenden langen Satz verbunden werden. Rechtschreibung und Grammatik sind nicht zu unterschätzen; dazu Er/Erler/Kreutz JA 2014, 749 (751). — 105 Studierende müssen nicht nur Klausuren, sondern auch Hausarbeiten, Seminararbeiten o. ä. erstellen. Empfehlenswert dazu Jaroschek JA 1997, 313 ff. (Praktische Hinweise zur Erstellung von Juristischen Hausarbeiten); Noltensmeier/Schuhr JA 2008, 576 ff. (Hinweise zum Abfassen von Pro-Seminararbeiten). — 106 Schwerdtfeger/Schwerdtfeger ÖR, Rn. 774 ff.; BHKM, S. 1 f. — 107 Bei der Sachverhaltsanalyse wirkt indes schnell der hermeneutische Charakter des juristischen Denkens: Vom Sachverhalt schließen wir schon während des ersten Lesens auf juristische Probleme und mit Rücksicht auf die erkannten Probleme lesen wir den Sachverhalt. Zwar ist gegen diesen Prozess nichts einzuwenden, gleichwohl ist er gefährlich, wenn man bedenkt, dass Menschen dazu neigen, neue Informationen als Beweis für ihre Erwartungen zu interpretieren (confirmation bias). Es kommt gar vor, dass wir von vornherein nach bestätigender Information suchen und von der Suche nach gegenteiliger Information absehen. In einer Klausur kann dies zur sog. „Sachverhaltsquetsche“ führen, also zu dem Fehler, den Sachverhalt der Lösung anzupassen, obwohl es eigentlich genau andersherum sein sollte, vgl. aus psychologischer Sicht: Klöhn JURA 2007, 104 (106). — 108 Schwacke Juristische Methodik, S. 154. — 109 Sademach DVP 2012, 501 (502). — 110 Schwacke Juristische Methodik, S. 156. — 111 Schwacke Juristische Methodik, S. 156. — 112 Schwacke Juristische Methodik, S. 157. — 113 Möllers, T.M.J. Juristische Arbeitstechnik, Rn. 101. — 114 Grundlegend Konertz JuS 2020, 297 ff.: Probleme erkennen in juristischen Prüfungsaufgaben. — 115 Gornig/Jahn, PolR, Einführung, XVIII. — 116 Mit Hinweisen zur Sachverhaltsstrukturierung Wolf, JuS 2016, 309 ff. — 117 Grundlegend zu Vorteilen und Form einer Gliederung Möllers, T.M.J. Juristische Arbeitstechnik, Rn. 103 ff. — 118 Eine für die juristische Disziplin interessante Methode ist das „Clustering“. Es handelt sich dabei um eine Methode wissenschaftlicher Strukturierungshilfe und Problemanalyse. Diese Technik dient dazu, kurzfristig Einfälle und Assoziationen zu entwickeln, und kann damit zur Grundlage der Falllösung gemacht werden, weitergehend Hans JuS 2004, 18 ff. — 119 Degenhart Klausurenkurs, Rn. 8; Gornig/Jahn PolR, Einführung, XVIII; Schimmel Juristische Klausuren, Rn. 530. — 120 Schimmel, Juristische Klausuren, Rn. 530. — 121 Sademach DVP 2012, 501 (506). — 122 Becker/Pordzik JURA 2019, 617 ff. Die äußere Form Ihrer Arbeit prägt den ersten Eindruck des Lesers. Eine gelungene Gestaltung ist eine einfache Möglichkeit, zu einer positiven Grundstimmung des Korrektors beizutragen. — 123 Putzke Juristische Arbeiten, Rn. 113 ff. — 124 Krüger JuS 2014, 790. — 125 Sademach DVP 2012, 501 (505). — 126 Vahle DVP 2017, 223 ff.; Vahle Kriminalistik 2008, 69 ff.; Haurand DVP 2009, 255 ff. Aus Fehlern lernen – Anmerkungen zur Klausur im AVR. Tiefergehend Weidemann JA 2007, 126 ff. — 127 Vahle Kriminalistik 2004, 353 (354); Baumann/Vahle Kriminalistik 1991, 637 (642). Methodik der Fallbearbeitung – dargestellt an einer Prüfungsklausur im Fach Polizei- und Ordnungsrecht. — 128 Vertiefend: Pilniok JuS 2009, 394 ff. „h. M.“ ist kein Argument – Überlegungen zum rechtswissenschaftlichen Argumentieren für Studierende in den Anfangssemestern; dazu Djeffal ZJS 2013, 463 ff.: Die herrschende Meinung als Argument Ein didaktischer Beitrag in historischer und theoretischer Perspektive. — 129 Vertiefend: Schnapp JURA 2006, 583 ff. Das Gebot der Sachlichkeit. — 130 Speziell dazu Baumann/Vahle Kriminalistik 1992, 689 (695). Prüfungsklausur mit Lösung.