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V. Prüfung einer strafprozessualen Zwangsmaßnahme („Sofortvollzug“)

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Die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer strafprozessualen Zwangsmaßnahme im Sofortvollzug ist vorzunehmen wie Prüfung im gestreckten Verfahren, indes mit dem Unterschied, dass hier eine fiktive strafprozessuale Grundmaßnahme zu prüfen ist.

Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen

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