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4. Rechtsfolge der konkret herangezogenen Ermächtigungsgrundlage a) Rechtsfolge entspricht der Ermächtigungsgrundlage

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Zugelassene Rechtsfolge ist das vorübergehende Verweisen einer Person von einem Ort bzw. ein vorübergehendes Zutrittsverbot. Der Platzverweis ist vorliegend nur vorübergehend, d. h. Z hat – im Rahmen des geltenden Rechts (!) – die theoretische Möglichkeit der Rückkehr.

Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen

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