Читать книгу Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen - Christoph Keller - Страница 7
Sachverhalt:
ОглавлениеDer Busbahnhof von A-Stadt ist regelmäßig Treffpunkt für jugendliche Fußballfans aus A-Stadt und Umgebung. Im Bereich des Busbahnhofes – wo es häufig zu Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Fangruppen kommt – sind zahlreiche Polizeibeamte eingesetzt. Im Zusammenhang mit zurückliegenden Spielen hatten Fans wiederholt Pyrotechnik gezündet. Mehrere Personen waren verletzt worden.
PK A und PK B werden während des (Fußball-)Einsatzes im Vorfeld des Spiels von dem Busfahrer F um Hilfe gebeten. In seinem Bus randaliert der 19-jährige angetrunkene Z, der trotz mehrfacher Aufforderung des F nicht bereit ist, den Bus zu verlassen. Als PK A den Z auffordert, den Bus zu verlassen, wird er von ihm unvermittelt tätlich angegriffen. Mittels eines Sprühstoßes aus seinem Reizstoffsprühgerät (RSG) kann er den Angriff abwehren. Anschließend wird Z gewaltsam aus dem Bus transportiert. Während der Busfahrer seine Fahrt fortsetzt, randaliert Z weiter und ist nicht zu beruhigen. So pöbelt er Passanten an und fordert gegnerische Fans zum „Streetfight“ heraus. Z soll daraufhin dem Polizeigewahrsam zugeführt werden. Er ist nicht bereit, der Maßnahme Folge zu leisten und weigert sich vehement, sich in den Streifenwagen zu begeben.
Z wird daraufhin von den Beamten kräftig an den Armen gepackt und in den Streifenwagen gezerrt. Im Streifenwagen erkennt er die Aussichtslosigkeit seiner Aktionen und „fügt sich seinem Schicksal“.