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B. Abwehr des Angriffs (Z) mittels eines RSG durch PK A I. Ermächtigungsgrundlage

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Das Abwehren des Angriffs durch PK A stellt sich rechtlich als Zwangsanwendung dar. Es handelt sich um unmittelbaren Zwang (§ 58 Abs. 1 PolG NRW) in Form der körperlichen Gewalt (§ 58 Abs. 2 PolG NRW) unter Einsatz eines RSG als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (§ 58 Abs. 3 PolG NRW). Eingegriffen wird in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Wie jedes Verwaltungshandeln, das in die Rechte eines Beteiligten eingreift, bedarf es auch für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) einer gesetzlichen oder auf gesetzlicher Grundlage erlassenen Ermächtigungsgrundlage. Die Maßnahme dient der Gefahrenabwehr (Abwehr von Gefahren für PK A).10

Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen

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