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c) Ermessen (§ 3 PolG NRW)

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Rechtsfehler hinsichtlich der pflichtgemäßen Ermessensausübung, insbesondere eine Missachtung der Grundsätze aus § 40 VwVfG NRW sowie des Differenzierungsge- und -verbotes sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.

Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen

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