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III. Materielle Rechtmäßigkeit
ОглавлениеDie Zulässigkeit des Verwaltungszwanges ergibt sich vorliegend (zunächst) aus § 50 PolG NRW, da die Zwangsanwendung weder aus Gründen der Straf- noch der Ordnungswidrigkeitenverfolgung erfolgte, sondern der Abwehr einer Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des eingesetzten Polizeibeamten (PK A) diente. Da dem Sachverhalt zufolge der Zwangsanwendung eine Verfügung (Verwaltungsakt) nicht vorausgegangen ist, scheidet die für den „Normalfall“ geltende Regelung des § 50 Abs. 1 PolG NRW (sog. gestrecktes Verfahren) zur Durchsetzung eines erlassenen Verwaltungsaktes aus. In Betracht kommt vielmehr ein Vorgehen im Wege des sog. sofortigen Vollzuges gem. § 50 Abs. 2 PolG NRW.11