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1. Zulässigkeit des Zwangs (§ 50 Abs. 2 PolG NRW)

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Nach § 50 Abs. 2 PolG NRW kann der Verwaltungszwang (auch) ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Behörde innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.

Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen

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