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1. Zulässigkeit des Zwangs (§ 50 Abs. 2 PolG NRW)
ОглавлениеNach § 50 Abs. 2 PolG NRW kann der Verwaltungszwang (auch) ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Behörde innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.