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3. Art und Weise des (Verwaltungs-)Zwangs

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Mangels entsprechender Hinweise im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass alle Verfahrensvorschriften beachtet wurden, und zwar insbesondere hinsichtlich der Androhung des unmittelbaren Zwanges (§§ 51 Abs. 2, 56 Abs. 1, 61 Abs. 1 PolG NRW).

Die Androhung ist ein Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1VwVfG NRW).32 Sie enthält eine „Regelung“. Der Regelungscharakter ergibt sich aus der Warn- und Beugefunktion (letzter „Appell“, die gebotene Handlung durchzuführen), die ihm dem Betroffenen deutlich macht, welche Zwangsmittel auf ihn zukommen können. Dem Betroffenen wird mithin die Möglichkeit eingeräumt, der polizeilichen Verfügung noch freiwillig nachzukommen. Für den Inhalt der Androhung gilt das Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW).33

Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen

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