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2. Zulässigkeit des Zwangsmittels

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Zwangsmittel sind in § 51 PolG NRW abschließend aufgezählt, d. h. mit anderen Mitteln dürfen polizeiliche Maßnahmen nicht durchgesetzt werden. In Betracht kommt vorliegend der unmittelbare Zwang. Nach § 55 PolG NRW kann die Polizei unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Andere Zwangsmittel sind die Ersatzvornahme (s. §§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 52 PolG NRW) und das Zwangsgeld (s. §§ 51 Abs. 1 Nr. 2, 53 PolG NRW). Sowohl Zwangsgeld als auch Ersatzvornahme scheiden zur Durchsetzung des Platzverweises vorliegend (eindeutig) aus.

Der Anwendungsbereich des § 53 PolG NRW (Zwangsgeld) ist – zumindest – für die vollzugspolizeiliche Praxis eher gering. Es ist für die Abwehr konkreter (gegenwärtiger) Gefahren nicht geeignet. § 53 PolG NRW ist vielmehr Vollstreckungsermächtigung für das Zwangsgeld als psychisches Beugemittel zur Herbeiführung eines künftigen Verhaltens durch finanzielle Belastung, d. h. der monetäre Nachteil soll den Störer veranlassen, letztendlich nachzugeben. Da die Festsetzung und die Androhung eines Zwangsgeldes (zudem) der Schriftform bedürfen, scheidet es zur Abwehr der im Sachverhalt gegebenen (gegenwärtigen) Gefahr aus. Es ist nicht geeignet und kommt nicht in Betracht. Ebenso scheidet eine Ersatzvornahme (§ 52 PolG NRW) vorliegend aus. Ersatzvornahme ist die Vornahme einer vertretbaren Handlung durch die Polizei oder einen Beauftragten auf Kosten des Verpflichteten. Sie ist möglich, soweit eine dem Pflichtigen obliegende Handlung verlangt wird. Die Vornahme einer derartigen (geforderten) Handlung muss (aber) auch durch einen anderen möglich sein (vertretbare Handlung), d. h. das, was die Polizei von dem Störer verlangt, muss auch ein anderer ausführen können. Anhand dieser Ausführungen wird deutlich, dass auch eine Ersatzvornahme nicht in Betracht kommt.

Letztendlich ist festzustellen, dass die Voraussetzungen der (Vollstreckungs-)Ermächtigung (§ 55 PolG NRW) vorlagen. Die Polizei durfte somit das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges anwenden. Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW gelten für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges die §§ 57 ff. PolG NRW. Ist die Polizei nach diesem Gesetz (PolG NRW) oder anderen Rechtsvorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt, gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 58 bis 66 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes (§ 57 Abs. 1 PolG NRW).31

Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen

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