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4. Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (Übermaßverbot)

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Die Bestimmungen über die Anwendung von Zwangsmaßnahmen (§§ 50, 55 PolG NRW) räumen der Polizei Ermessen ein (Entschließungs- und Auswahlermessen, vgl. auch § 3 PolG NRW). Probleme sind nicht ersichtlich. Der Einsatz des RSG war geeignet und erforderlich. Auch steht der Einsatz des RSG nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck, d. h. die Abwehr der Gefahr für Leib/Gesundheit des PK A ist vorliegend höher zu bewerten als der Schaden, der durch den Einsatz des RSG entstehen kann. Eine Güterabwägung führt nicht zu einem Missverhältnis zwischen Maßnahmezweck und -folge. Die Abwehr des Angriffs mittels eines RSG durch PK A war somit rechtmäßig.

Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen

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