Читать книгу Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen - Christoph Keller - Страница 28
cc) Adressat
ОглавлениеDurch die Generalklausel des § 8 Abs. 1 PolG NRW wird die Richtung der Maßnahme nicht bestimmt.
Es ist also zu prüfen, ob Z als sog. Handlungshafter in Anspruch genommen werden kann. Z hat durch sein Verhalten die Gefahr unmittelbar verursacht. Er ist somit polizeipflichtig i. S. v. § 4 Abs. 1 PolG NRW.