Читать книгу Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen - Christoph Keller - Страница 30
b) Notwendigkeit des Sofortvollzugs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr
ОглавлениеNotwendigkeit i. S. des § 50 Abs. 2 PolG NRW liegt vor, wenn der Zeitraum zwischen Feststellung der Gefahr und dem voraussichtlichen Schadenseintritt so gering ist, dass die Durchführung des gestreckten Zwangsverfahrens den Erfolg des Zwangsmittels unmöglich machen oder wesentlich beeinträchtigen würde.12 Die Notwendigkeit ergibt sich somit regelmäßig daraus, dass bis zur möglichen Ausführung der Abwehrmaßnahme ein gestrecktes Verfahren nicht abgewartet werden kann, da der Schaden kurzfristig einzutreten droht.13 Eine gegenwärtige Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des PK A und für die Rechtsordnung lag vor. Die Zwangsanwendung war somit notwendig. Es bestand keine Möglichkeit, den Z durch eine polizeiliche Verfügung in Anspruch zu nehmen. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 PolG NRW liegen vor.14 Der vorherige Erlass einer Grundverfügung hätte eine wirksame Gefahrenabwehr wesentlich beeinträchtigt, wenn nicht gar verhindert.
Parallelnormen zu § 50 Abs. 2 PolG NRW (Sofortiger Vollzug): § 6 Abs. 2 VwVG; Art. 53 Abs. 2 BayPAG; § 53 Abs. 2 BbgPolG; § 47 Abs. 2 HSOG; § 80 Abs. 2 MVSOG; § 64 Abs. 2 Nr. 1 NdsSOG; § 50 Abs. 2 RhPfPOG; § 44 Abs. 2 SPolG; § 53 Abs. 2 LSASOG; § 229 Abs. 2 SchlHLVwG; § 51 Abs. 2 ThürPolG