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III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Tatbestandliche Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

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Als Ermächtigung kommt vorliegend § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW (Unterbindungsgewahrsam) in Betracht. Hiernach ist eine Gewahrsamnahme zulässig, wenn das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Eine solche Tat i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW steht dann unmittelbar bevor, wenn ohne die Ingewahrsamnahme eine fortdauernde Beeinträchtigung des Rechtsgutes polizeilich nicht verhindert werden kann.35 Die Prämisse „unmittelbar bevorstehende Begehung“ ist gleichbedeutend mit „gegenwärtiger Gefahr“36. Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen nicht hinausreichen, genügen für eine Ingewahrsamnahme zwecks Abwehr der Begehung einer Straftat nicht.37 Dass Verhalten des Z lässt den Schluss zu, dass er Straftaten begehen wird.

Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen

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