Читать книгу Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen - Christoph Keller - Страница 25
a) Handeln im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse
ОглавлениеIm Rahmen ihrer Befugnisse handelt die Behörde, wenn sie rechtmäßig einen entsprechenden (fiktiven/hypothetischen) Grundverwaltungsakt hätte erlassen dürfen. Es wird also verlangt, dass ein Verwaltungsakt, der dem Zwang grundsätzlich vorausgehen müsste, vorliegend aber nicht vorausgehen kann, rechtmäßig wäre, d. h. es ist demzufolge zu prüfen, ob die Polizei, wenn hierzu die zeitliche Möglichkeit bestanden hätte, befugt gewesen wäre, einen entsprechenden Verwaltungsakt zu erlassen. Zu prüfen ist die materielle Rechtmäßigkeit des (Grund-)Verwaltungsaktes; Zum Prüfungsumfang Band 1, S. 45.
Mangels Spezialermächtigung (§§ 9 ff. PolG NRW) kommt als Grundlage für einen entsprechenden Verwaltungsakt (Verfügung) nur § 8 PolG NRW in Betracht („Unterlassen Sie den Angriff“).