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C. Gewaltsames Transportieren des Z aus dem Bus I. Ermächtigungsgrundlage

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Die Maßnahme stellt sich als Verwaltungszwang dar, denn die Beamten gehen gegen den Z mit körperlicher Gewalt vor (unmittelbarer Zwang in Form der körperlichen Gewalt; vgl. § 58 Abs. 1, Abs. 2 PolG NRW). Wie jedes Verwaltungshandeln, das in die Rechte eines Beteiligten eingreift, bedarf es auch für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) einer gesetzlichen oder auf gesetzlicher Grundlage erlassenen Ermächtigungsgrundlage. Die Dogmatik des Polizeirechts unterscheidet zwischen mehreren Stufen polizeilichen Vorgehens.

Maßnahmen der ersten Stufe sind (Grund-)Verwaltungsakte (§ 35 Satz 1 VwVfG NRW), z. B. Durchsuchung einer Person (§ 39 PolG NRW) oder Platzverweis gem. § 34 PolG NRW. Im Falle eines Widerstandes gegen einen Grundverwaltungsakt können Maßnahmen der zweiten Stufe (Vollstreckungs- bzw. Maßnahmen) erwogen werden.15 Die Kosten dafür können dem Verantwortlichen letztlich auf der dritten Stufe auferlegt werden. Die Trennung von erster und zweiter Stufe ist Ausdruck eines Grundgedankens der Verfassung. Im Rechtsstaat ist polizeilicher Zwang gegen Bürger kein Zweck an sich. Es handelt sich vielmehr um eine dienende Funktion, er muss sich stets durch einen Grundverwaltungsakt (erste Stufe) legitimieren. Der Sofortvollzug stellt nur scheinbar eine Ausnahme dar. Auch hier setzt die Rechtmäßigkeit einen sog. Fiktiven Grundverwaltungsakt voraus, weil nur so sichergestellt werden kann, dass die Polizei „im Rahmen ihrer Befugnisse“ handelt.16

Mit der Maßnahme soll offensichtlich der Platzverweis (§ 34 PolG NRW) durchgesetzt werden. Beim Platzverweis handelt es sich um eine sog. Befehlsermächtigung, die zum Erlass eines Ge- oder Verbots (= Verwaltungsakt) rechtfertigt. Die Ausführung des Verwaltungsaktes im Falle des Widerstandes Betroffener richtet sich nicht der entsprechenden (Standard-)Ermächtigung, sondern vielmehr nach dem Vollstreckungsrecht (§§ 50 ff. PolG NRW).

Nach a. A. ermächtigen die Befehlsermächtigungen auch zur Zwangsvollstreckung, so dass ein anschließendes Zwangsverfahren entbehrlich ist.17 Es wird nach dieser Auffassung angenommen, dass in der Standardermächtigung die Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwanges immanent ist, d. h., die Durchsetzung ergibt sich aus der Standardermächtigung selbst. Diese Auffassung wird kritisch gesehen, da die Norm ihrem Wortlaut nach nicht die Anwendung unmittelbaren Zwanges vorsieht. Da die Zwangsanwendung stets mit einem Grundrechtseingriff verbunden ist und damit dem Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) unterliegt, ist die Behörde aufgrund des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 30 Abs. 3 GG) gehindert, Zwangsmaßnahmen (nur) auf die Standardermächtigung zu stützen, da in der Rechtsfolge eben dieser Standardermächtigung die Anwendung von Zwang nicht vorgesehen ist.18 Im Übrigen gilt, dass Standardmaßnahmen als Ausnahmevorschriften zur Generalklausel nach allgemeinen methodischen Grundsätzen eng auszulegen sind und daher nicht überdehnt werden dürfen. Auch steht dieser Auffassung die (grundsätzliche) Trennung von Vollstreckungstitel und Vollstreckungsverfahren entgegen, welche auch das Verwaltungsrecht prägt.19

Die Auffassung, dass Befehlsermächtigungen auch zur Zwangsvollstreckung ermächtigen, überzeugt nicht und wird hier abgelehnt. Im Falle eines Widerstandes Betroffener kommen die §§ 50 ff. PolG NRW zur Anwendung. Die Verfügung (Verwaltungsakt), die mit der Platzverweisung ergangen ist, wird nicht befolgt, sodass die Maßnahme letztendlich zwangsweise durchgesetzt wird.

Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen

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