Читать книгу Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen - Christoph Keller - Страница 31
2. Zulässigkeit des Zwangsmittels
ОглавлениеGem. § 55 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Ersatzvornahme und Zwangsgeld kommen ersichtlich nicht in Betracht. Gem. § 55 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW richtet sich die Art und Weise des (unmittelbaren) Zwanges nach den Vorschriften der §§ 57 ff. PolG NRW (vgl. § 57 Abs. 1 PolG NRW). § 58 Abs. 1 PolG NRW definiert u. a. die Möglichkeit der Einwirkung auf Personen. Diese Einwirkung kann mittels körperlicher Gewalt erfolgen (§ 58 Abs. 2 PolG NRW). § 58 Abs. 3 PolG NRW zählt beispielhaft sog. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt auf. Das RSG ist ein Hilfsmittel der körperlichen Gewalt.
Parallelnormen zu § 58 Abs. 1 PolG NRW (Unmittelbarer Zwang): § 50 Abs. 1 BWPolG; Art. 61 Abs. 1 BayPAG; § 61 Abs. 1 BbgPolG; § 41 Abs. 1 BremPolG; § 18 Abs. 1 HambSOG; § 55 Abs. 1 HSOG; § 102 Abs. 1 MVSOG; § 69 Abs. 1 NdsSOG; § 58 Abs. 1 RhPfPOG; § 49 Abs. 2 SPolG; § 31 Abs. 1 SächsPolG; § 58 Abs. 1 LSASOG; § 251 Abs. 1 SchlHLVwG; § 59 Abs. 1 ThürPolG