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dd) Verhältnismäßigkeit i. w. S.

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Eine entsprechende polizeiliche Verfügung („Unterlassen Sie den Angriff“) ist grundsätzlich zwecktauglich und damit geeignet. Auch ist sie notwendig (erforderlich). Eine Verfügung entspricht bereits der geringstmöglichen Eingriffsqualität. Ein milderes Mittel als eine verbale Aufforderung ist nicht denkbar. Die Verfügung entspricht insbesondere der Verhältnismäßigkeit i. e. S., d. h. eine Abwägung zwischen der Belastung, die dem Z auferlegt wird, mit den Rechtsgütern, die geschützt werden, führt (eindeutig) nicht zu einem Missverhältnis. Die Verfügung ist (unstreitig) angemessen. Die Polizei hätte bei Erlass einer entsprechenden Verfügung innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt.

Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen

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