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Vorwort
ОглавлениеDas Studium bei der Polizei ist stark durch Klausuren geprägt. Die meisten Prüfungen werden in Form schriftlicher Arbeiten abgehalten. Daneben treten zwar Haus- oder Seminararbeiten, mündliche Prüfungen (Fachgespräche) auf den Plan, für den Kern des Studiums steht aber das Klausurenschreiben im Mittelpunkt.
Gerade die ersten Klausuren im Rahmen des Studiums stellen eine besondere Herausforderung für Studierende dar, da sie zu Beginn des Studiums noch keinerlei Erfahrung mit der Anfertigung einer juristischen Klausur haben. So verwundert es nicht, dass auf der Beliebtheitsskala Klausuren keinen Spitzenplatz einnehmen. Mehrere, nicht repräsentative Umfragen in Veranstaltungen an der HSPV NRW mit jungen Studierenden ergaben, dass man vor Klausuren am liebsten davonliefe bzw. sie zu umgehen versucht, wo immer dies möglich ist.1 Klausuren erzeugen regelmäßig mehr Stress und Angst als mündliche Prüfungsformen. Um Studierenden Hilfestellung zu geben, wurde 1997 die Fallsammlung Eingriffsrecht konzipiert, die nun in der 4. Auflage vorliegt.
Seit der 3. Auflage 2010 haben sich Neuerungen ergeben, die eine Aktualisierung erforderten. Eine vollständige Überarbeitung und zahlreiche Ergänzungen waren notwendig, um die Aktualität zu gewährleisten. Die 4. Auflage behält das Grundkonzept prinzipiell bei. Aufgrund der Fülle des Stoffs erfolgt die Fallsammlung nunmehr in zwei Bänden mit jeweils 15 Fällen.
Band 1: | Aufbauschemata, Methodik der Falllösung, Standardmaßnahmen |
Band 2: | Zwang, Besonderes Polizei- und Ordnungsrecht, Verdeckte Eingriffsmaßnahmen. |
Nachdem in Band 1 einführend Erläuterungen zur Methodik und Technik der Fallbearbeitung („Aufbauschemata mit Erläuterungen“ und „Methodik der Fallbearbeitung“) erfolgten sowie 15 Falllösungen zu den Grundlagen des Polizei- und Strafprozessrechts dargelegt wurden, erfolgt im vorliegenden Band 2 eine Vertiefung der Inhalte. Behandelt werden Zwang, Einsatz technischer Mittel, Maßnahmen im Hinblick auf terroristische Gefährder sowie Bereiche des besonderen Polizei- und Ordnungsrechts (Versammlungs-, Waffen-, Gewerberecht).
Die Lösungen der Sachverhalte orientieren sich im Grundsatz an den dargestellten Schemata. Insbesondere die ersten Falllösungen orientieren sich gar streng an diesen „Aufbauten“. Dies vor allem deshalb, um dem „Direkteinsteiger“ die „Orientierung“ zu erleichtern. Im weiteren „Verlauf“ der Falllösungen wird indes an diesen „Aufbauschemata“ – schon aus Platzgründen – nicht durchgehend („sklavisch“) festgehalten. Die Lösungen erfolgen vielmehr problemorientiert. Ein Abweichen von den Schemata verfolgt überdies den Zweck, um zu verdeutlichen, dass es starre Aufbauregeln im Eingriffsrecht nicht gibt, sondern dass Variationen entsprechend den jeweiligen Besonderheiten des Falles völlig legitim und manchmal sogar unvermeidlich sind.
Die vorliegenden Bände der „Fallsammlung Eingriffsrecht“ sollen nicht nur die Vor- und Nachbereitung der Unterrichtseinheiten erleichtern, sondern vor allem eine effektive Hilfe für die Klausurvorbereitung und -nachbereitung darstellen. Durch Beifügung zahlreicher Anmerkungen (Fußnoten) in den Sachverhaltslösungen soll ein vertiefendes (Selbst-)Studium ermöglicht werden. Die Literatur wurde primär unter dem Gesichtspunkt ausgewählt, ob sie dem Leser vertiefende oder weiterführende Hinweise bietet. Hierbei wurden – soweit ersichtlich – die am meisten verbreiteten Lehrbücher berücksichtigt.
In den Lösungen „eingebaut“ sind ergänzende, vertiefende Hinweise, die mittels Symbol () eingeleitet grau schraffiert dargestellt sind. Ebenso werden hervorgehoben besonders relevante Rechtsprechung sowie zusätzliche (prüfungs-)relevante Beipiele.
Inhaltlich erfolgt eine Orientierung an den curricularen Inhalten der Studiengänge für den Polizeivollzugsdienst.
Den Lösungen liegt – soweit es um präventiv-polizeirechtliche Maßnahmen geht – nordrhein-westfälisches (Landes-)Recht zugrunde, wobei die Fälle grundsätzlich keine Landesspezifika behandeln, sodass die Ergebnisse in anderen Bundesländern identisch sein dürften. Auf die Parallelvorschriften der Länder wird aber jeweils hingewiesen, sodass die Bände auch in anderen Bundesländern genutzt werden können.
Mettingen, im Februar 2021
Christoph Keller
1 Glenewinkel/Heiermannn, DVP 2011, 102.