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II. Formelle Rechtmäßigkeit

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Es ist von einer gefahrenabwehrenden Zielsetzung auszugehen; strafverfolgende Aspekte sind nicht ersichtlich. Mit der Maßnahme soll die Ingewahrsamnahme (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW) durchgesetzt werden.

Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen

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