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3. Art und Weise des (Verwaltungs-)Zwanges

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Mangels entsprechender Hinweise im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass alle Verfahrensvorschriften beachtet wurden, und zwar insbesondere hinsichtlich der Androhung des unmittelbaren Zwanges (§§ 51 Abs. 2, 56 Abs. 1, 61 Abs. 1 PolG NRW).

Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen

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