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III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Tatbestandliche Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

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Die Grundlage für die polizeiliche Verfügung („Ermahnung zur Ruhe“) könnte in der Generalklausel gesehen werden. § 8 Abs. 1 PolG NRW kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn eine Spezialnorm diesen Bereich nicht erfasst. Andere spezialgesetzliche Regelungen sind nicht ersichtlich, insbesondere kommen die §§ 9 – 46 PolG NRW nicht in Betracht. Es ist also auf die Generalklausel zurückzugreifen. Die Polizei kann notwendige Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende – mindestens konkrete – Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Die konkrete Gefahr setzt voraus, dass aufgrund der Gesamtumstände in Bezug auf Ort, Zeit, Personen, Verhalten im Einzelfall ein Schadenseintritt wahrscheinlich ist. Hier ist ein Schaden („Rechtsordnung“) bereits eingetreten. Die Gefahr hat sich hier bereits realisiert. Wenn die Störung aber in die Zukunft wirkt und damit die „Gefahr der nächsten Sekunde“ begründet, liegt Gefahrenabwehr vor. Die Gefahr besteht weiterhin („Dauergefahr“).

Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen

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