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4. Rechtsfolge der konkret herangezogenen Ermächtigungsgrundlage a) Rechtsfolge entspricht der Ermächtigungsgrundlage

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Die Rechtsfolgen der Generalklausel sind auf den Erlass der „notwendigen Maßnahmen“ gerichtet. Gemeint sind grundrechtseingreifende Maßnahmen aller Art, gebietende und verbietende Verwaltungs- und (auch) Realakte. Denkbar sind mithin auch faktische Rechtseingriffe aufgrund der Generalklausel. Die „notwendigen Maßnahmen“ sind also die Maßnahmen, die auch i. S. des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich sind.

Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen

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