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f) Satzungsbeschluss, § 10 Abs. 1 BauGB (i.V.m. den §§ der GemO)

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Wiederholen Sie das kommunale Satzungsrecht und überprüfen Sie, ob Sie Ihr Schema zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Satzungen beherrschen.

Wenn das Auslegungsverfahren beendet ist, erfolgt der Satzungsbeschluss. Insoweit unterscheidet sich das Verfahren beim Bebauungsplan von dem beim Flächennutzungsplan, für den ein einfacher Gemeinderatsbeschluss genügt.

Im Satzungsbeschluss wird der endgültige Bebauungsplan beschlossen. Die Rechtmäßigkeit des Satzungsbeschlusses richtet sich nach den Vorschriften des Kommunalrechts, d.h. nach der GemO. Zuständig für den Satzungsbeschluss ist der Gemeinderat gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 GemO. Eine Übertragung dieser Aufgabe an einen beschließenden Ausschuss (§ 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO) oder an den Bürgermeister (§ 44 Abs. 2 GemO) ist unzulässig (s. Rn. 115).[73]

Wiederholen Sie die Befangenheitsregelung des § 18 GemO im Skript „Kommunalrecht Baden-Württemberg“.

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An dieser Stelle sind in Prüfungsarbeiten regelmäßig Probleme aus dem Kommunalrecht eingefügt. Ein sehr beliebtes Problem ist z.B. die Befangenheit eines Gemeinderatsmitgliedes gemäß § 18 GemO. Denken Sie an die Möglichkeit einer Heilung durch Zeitablauf gemäß § 18 Abs. 6 S. 2, 3 GemO. Von Bedeutung sind auch die Öffentlichkeitsvorschriften (§ 35 GemO), deren Verletzung stets zur Nichtigkeit führt.[74]

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Fehlerfolgen: Fehler bei der Beschlussfassung führen zur formellen Rechtswidrigkeit des Planes. Ein fehlender Satzungsbeschluss ist beachtlich gemäß § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB. Es kann eine Heilung nach § 214 Abs. 4 BauGB erfolgen, da ein planergänzendes Verfahren auch bei Verstößen gegen die GemO durchgeführt werden kann.

Unterstreichen Sie in Ihrem Gesetz in § 214 Abs. 1 S. 1 BauGB die Wörter „dieses Gesetzesbuches“

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Die §§ 214 – mit Ausnahme des Abs. 4 –, 215 BauGB sind nicht anwendbar. Dies folgt daraus, dass § 214 Abs. 1 S. 1 die Klausel „dieses Gesetzbuches“ enthält. Die Anwendbarkeit ist also nur bei Verstößen gegen Vorschriften das BauGB und somit gerade nicht bei Verstößen gegen die GemO möglich.

Wurden Satzungen jedoch unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO erlassen, so müssen Sie an den allgemeinen Heilungstatbestand des § 4 Abs. 4 GemO denken. Nach dieser Bestimmung gelten – unter gewissen Voraussetzungen – Satzungen ein Jahr nach Bekanntmachung trotz der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Möglich ist bei der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO die Durchführung eines planergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB. Nach dieser Norm können alle Fehler geheilt werden. Dies folgt daraus, dass sich § 214 Abs. 4 BauGB im Gegenstand zu § 214 Abs. 1–3 BauGB, § 215 Abs. 1 BauGB nicht auf bestimmte formelle Fehler bezieht, sondern vielmehr generell die Behebung von Fehlern genannt ist.

Baurecht Baden-Württemberg

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