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cc) Verbot der Gefälligkeitsplanung

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Die Erforderlichkeit fehlt weiterhin im Falle der Gefälligkeitsplanung. Hierbei werden die Festsetzungen nur vorgeschoben, um private Interessen zu befriedigen.[109] Zulässig ist es jedoch, wenn die Aufstellung eines Bebauungsplanes auf private Bauwünsche zurückgeht.[110] In der Praxis wird dies teilweise sogar die Regel sein.[111] Dies ist unbedenklich, wenn die Gemeinde mit dem Bebauungsplan nicht ausschließlich private Bauwünsche fördern, sondern die städtebauliche Entwicklung fortentwickeln will.[112] Unter den Begriff der Gefälligkeitsplanung fällt auch, wenn die Bauleitplanung lediglich dazu dient eine Fehlentwicklung im Interesse der Grundstückseigentümer nachträglich zu „legalisieren“ oder zu ermöglichen, ohne dass zugleich städtebauliche Gründe für eine solche Änderung sprechen.[113]

Beispiele

Unzulässig ist die Schaffung von Bauland zur Erhöhung des Grundstückswertes für die Eigentümer, obwohl kein objektiver Bedarf an Bauland besteht.

Zulässig ist es hingegen, wenn auf Anregung eines Kaufhauskonzerns auf dem Gelände einer ehemaligen Kohlenzeche ein Bebauungsplan für ein Sondergebiet „Warenhaus“ nach § 11 Abs. 3 BauNVO mit 16 000 m² Verkaufsfläche aufgestellt wird.

Baurecht Baden-Württemberg

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