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c) Verbotswirkung des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB
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Neben dem Gebot erforderliche Bauleitpläne aufzustellen findet sich in § 1 Abs. 3 BauGB auch das Verbot, dass nicht erforderliche Bauleitpläne nicht aufgestellt werden dürfen.[100] Diese Vorschrift entfaltet also eine Verbotswirkung, die die Frage der Planrechtfertigung, d.h. die Frage, ob ein Bebauungsplan aufgestellt werden durfte, betrifft.[101] Die Gemeinde unterliegt prinzipiellen Bindungen. Die städtebauliche Erforderlichkeit stellt somit eine Planungsschranke dar.[102]