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j) Ortsübliche Bekanntmachung, § 10 Abs. 3 BauGB
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Bei Bebauungsplänen ist die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Gemeinderates ortsüblich bekannt zu machen, § 10 Abs. 3 S. 1 BauGB. Die Notwendigkeit einer ortsüblichen Bekanntmachung folgt wegen der Rechtsnatur des Bebauungsplanes als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB ebenfalls aus § 4 Abs. 3 GemO.
Die Bekanntmachung muss so formuliert sein, dass sie einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes gibt und dieser Hinweis den Plan identifiziert. Dadurch tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB der Bebauungsplan in Kraft, § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB. Der Bebauungsplan wird nicht bekannt gemacht. Er ist jedoch mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten, § 10 Abs. 3 S. 2 BauGB.
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Fehlerfolgen: Die Rechtsfolge eines Verstoßes besteht in der Beachtlichkeit, § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB, wenn der damit verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht wird. Ferner tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB erst mit der Bekanntmachung in Kraft. Es kann eine Heilung nach § 214 Abs. 4 BauGB erfolgen.