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b) Anpassungspflicht, § 1 Abs. 4 BauGB
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Bauleitpläne und somit auch der Bebauungsplan müssen gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung angepasst werden.
Lesen Sie § 3 Nr. 2 ROG (Sartorius I Ordnungsziffer 340).
Hinweis
Der Begriff der Ziele der Raumordnung ist in § 3 Nr. 2 ROG legal definiert.
Der Bebauungsplan wird entsprechend dem Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 S. 1 BauGB) in der Regel jedoch aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. In diesem Fall hat die Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB primär Auswirkungen auf den Flächennutzungsplan.
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Lediglich in Fällen in denen kein Flächennutzungsplan gegeben ist (einstufige Bauleitplanung, s.o. Rn. 67 f.) kommt der Anpassungspflicht eine eigenständige Bedeutung zu. Die Anpassungspflicht setzt insbesondere voraus, dass
• | es sich begrifflich um Ziele der Raumordnung handelt, |
• | diese rechtmäßig bzw. nicht unwirksam sind und |
• | keine Zielabweichung (§ 6 Abs. 2 ROG) möglich ist bzw. in Anspruch genommen wird. |
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Unter Anpassen wird zunächst verstanden, dass im Aufstellungsverfahren der Bebauungspläne die Ziele der Raumordnung zu beachten sind. Der zulässige Abweichungsspielraum der Gemeinde richtet sich nach dem Konkretisierungsgrad der Ziele, d.h. nach ihrer inhaltlichen Dichte. Innerhalb dieser Grenzen ist die Gemeinde strikt an die landesplanerischen Ziele gebunden. Sie kann diese nicht im Wege der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB überwinden. Dies ist damit zu begründen, dass den Zielen der Raumordnung selbst ein Abwägungsvorgang zugrunde liegt. An diesem sind die Gemeinden zu beteiligen, um ihre örtlichen Belange in die überörtlichen Ordnungsvorstellungen der Landesplanung einbringen zu können. Weitere gemeindliche Einwirkungsmöglichkeiten auf die Landesplanung bestehen nicht. Weiterhin resultiert eine Anpassungspflicht, d.h. bestehende Bebauungspläne müssen bei einer nachträglichen Zieländerung angepasst werden.[135]
Hinweis
Das Raumordnungsrecht zählt, wie sich aus § 8 Abs. 2 Nr. 9 JAPrO ergibt, nicht zum Pflichtfachstoff in der Ersten Juristischen Prüfung, so dass von Ihnen Kenntnisse in diesem Bereich nicht erwartet werden. Etwas anderes kann sich jedoch aus den Anforderungen im universitären Schwerpunktbereich ergeben.