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a) Allgemeine Planungsleitlinien, § 1 Abs. 5 BauGB
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§ 1 Abs. 5 BauGB enthält insgesamt fünf allgemeine Planungsleitlinien.[155] Hiernach sollen die Bauleitpläne
• | eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten |
• | eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten |
• | dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern |
• | dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz |
• | dazu beitragen, die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. |
Die allgemeinen Planungsleitlinien stellen die grundsätzlichen Anforderungen dar, die jede Bauleitplanung aufweisen muss. Sie sind Generalklauseln, die Programmbegriffe mit einem nur schwer zu bestimmenden Wertungsinhalt beinhalten.[156] Es handelt sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die nach h.M. einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen.
JURIQ-Klausurtipp
Wegen dieses Charakters kommt den allgemeinen Planungsleitlinien gemäß § 1 Abs. 5 BauGB nur ausnahmsweise eine Bedeutung für die Kontrolle eines Bebauungsplanes zu. Vorrangig sind die besonderen Planungsleitlinien gemäß § 1 Abs. 6 BauGB, die die allgemeinen Planungsleitlinien konkretisieren, von Bedeutung.