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a) Allgemeine Planungsleitlinien, § 1 Abs. 5 BauGB

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§ 1 Abs. 5 BauGB enthält insgesamt fünf allgemeine Planungsleitlinien.[155] Hiernach sollen die Bauleitpläne

eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten
eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten
dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern
dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz
dazu beitragen, die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.

Die allgemeinen Planungsleitlinien stellen die grundsätzlichen Anforderungen dar, die jede Bauleitplanung aufweisen muss. Sie sind Generalklauseln, die Programmbegriffe mit einem nur schwer zu bestimmenden Wertungsinhalt beinhalten.[156] Es handelt sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die nach h.M. einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen.

JURIQ-Klausurtipp

Wegen dieses Charakters kommt den allgemeinen Planungsleitlinien gemäß § 1 Abs. 5 BauGB nur ausnahmsweise eine Bedeutung für die Kontrolle eines Bebauungsplanes zu. Vorrangig sind die besonderen Planungsleitlinien gemäß § 1 Abs. 6 BauGB, die die allgemeinen Planungsleitlinien konkretisieren, von Bedeutung.

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