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b) Besondere Planungsleitlinien, § 1 Abs. 6 BauGB

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In § 1 Abs. 6 BauGB, den besonderen Planungsleitlinien,[157] erfolgt eine Konkretisierung der allgemeinen Planungsleitlinien des § 1 Abs. 5 BauGB. Wie aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 6 BauGB („insbesondere“) folgt, enthält der dort aufgeführte Katalog eine beispielhafte und nicht abschließende Aufzählung. Der Katalog hat Bedeutung für die Zusammenstellung der öffentlichen und privaten Belange, die in die Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen sind. Inwieweit die Planungsleitlinien zu berücksichtigen sind, lässt sich nicht generell, sondern nur nach den Erfordernissen des Einzelfalls bestimmen. Die verwendeten Begriffe, die die Belange in abstrakter Weise kennzeichnen, stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar.[158] Deren Anwendung im Einzelfall unterliegt einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.[159] Der planenden Gemeinde kommt also kein Beurteilungsspielraum zu. Der Reihenfolge der Aufzählung der Belange im Gesetz liegt keine Wertung zu Grunde, so dass kein Vorrang einzelner Planungsleitlinien besteht.[160] Die abwägungsrelevanten Belange des § 1 Abs. 6 BauGB stehen daher gleichberechtigt und gleichwertig nebeneinander.

Baurecht Baden-Württemberg

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