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c) Bestimmtheitsgebot
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Wiederholen Sie das Bestimmtheitsgebot.
Bebauungspläne werden gemäß § 10 Abs. 2 BauGB als Satzung erlassen und stellen somit Rechtsnormen dar. Die Festsetzungen eines Bebauungsplanes betreffen sowohl die unmittelbar von den Festsetzungen betroffenen Grundstücke, wie auch die benachbarten Grundflächen.[136] Daher müssen sie dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit genügen.
Das Bestimmtheitsgebot verlangt zunächst inhaltliche Normenklarheit. Dies bedeutet, dass der Inhalt der planerischen Festsetzungen im Bebauungsplan in größtmöglichem Maße eindeutig ist. Dies ist erforderlich, damit die Betroffenen erkennen können, welchen Beschränkungen ihr Grundstück unterworfen bzw. welchen Belastungen es ausgesetzt ist.[137] und inwieweit die öffentliche Gewalt in seinen Rechtskreis eingreifen darf. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist zulässig, wenn durch Auslegung ermittelt werden kann, welche konkreten Pflichten dem Bürger auferlegt werden bzw. was dieser zu erwarten hat.
Des Weiteren muss der Bebauungsplan eine hinreichende Regelungsdichte aufweisen. Die hinreichende Regelungsdichte fehlt, wenn die Gemeinde als Satzungsgeber offen oder verdeckt die ausschließlichen Entscheidungsbefugnisse auf die normvollziehende Verwaltung oder auf Personen, die den Bebauungsplan anzuwenden haben, überträgt.[138]
Beispiele
Zu unbestimmt sind folgende Festsetzungen:[139]
• | Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf ohne jede nähere Konkretisierung |
• | Festsetzung der Gebäudehöhe auf etwa 7,5 m |
• | Ausweisung einer identischen Fläche als Gewerbegebiet und zugleich als Fläche für den Gemeinbedarf (widersprüchliche Festsetzungen) |
• | Fehlende Abgrenzung verschiedener Baugebiete |
• | in zwei ausgefertigten Exemplaren eines Bebauungsplans sind die Grenzen des Baugebietes unterschiedlich eingezeichnet |
• | Festsetzung eines Erholungsgebietes ohne nähere Konkretisierung |