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d) Beachtung des Planungsrahmens (Vorgaben der BauNVO)

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Die zulässigen Inhalte eines Bebauungsplanes regelt § 9 BauGB abschließend (s. Rn. 106). Die BauNVO, die als Rechtsverordnung des Bundes auf § 9a Nr. 1–3 BauGB basiert, ergänzt und konkretisiert die Vorschriften zur Bauleitplanung (§§ 1–13 BauGB) und die Vorschriften hinsichtlich der Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29–38 BauGB). Die BauNVO regelt, das BauGB ausführend, die Art der baulichen Nutzung, wie die Gliederung in Bauflächen (§ 1 Abs. 1 BauGB) und Baugebiete (§§ 1 Abs. 2, 2–14 BauNVO), und das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16–21a BauGB), sowie die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen, § 22 f. BauNVO. In einem qualifizierten Bebauungsplan müssen gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zumindest diese Festsetzungen zumindest enthalten sein (s.o. Rn. 99).

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Ein qualifizierter Bebauungsplan ist fehlerhaft, wenn die in §§ 9, 9a Nr. 1–3 BauGB i.V.m. der BauNVO genannten zulässigen Möglichkeiten überschritten wurden (s. ausführlich Rn. 104 ff.).

Dies ist insbesondere der Fall, wenn

die Art der baulichen Nutzung (§ 1 Abs. 3 S. 2, §§ 2–14 BauNVO unter Beachtung der Ausnahmen in § 1 Abs. 4–9 BauNVO),
das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16–21a BauNVO) oder
die Bauweise der überbaubaren Grundstücksflächen (§ 22 f. BauNVO)

nicht eingehalten wurde.

Hinweis

Im Hinblick auf ihre planerische Gestaltungsfreiheit wird die Gemeinde durch § 9 Abs. 1–3 BauGB beschränkt. Trifft der Bebauungsplan Festsetzungen, die über die abschließend aufgezählten zulässigen Festsetzungen hinausgehen, so ist dieser unwirksam.

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Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB können die Länder durch Rechtsvorschrift bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften des BauGB Anwendung finden. Dies sind örtliche Bauvorschriften i.S.d. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 74 LBO (s. Rn. 93).

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