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Mensch oder Nachweis einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr?

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Der Einzelne, nämlich der Mensch hat laut Covid-19-Maßnahmengesetz nachzuweisen, dass er lediglich eine „geringe epidemiologische Gefahr“ darstellt. Der Mensch wird hier quasi vom Virus nicht mehr getrennt gesehen, sondern als Träger von Viren erkannt. Im Gesetz wird der Mensch nicht als solcher angesprochen oder als Bürger, sondern als „Kunde oder Besucher“. Wir bewegen uns also im öffentlichen Raum nur als Kunden oder als Besucher. Als Mensch wird man offenbar nicht wahrgenommen, sondern nur noch in seiner Funktionalität als Kunde und Besucher und als Virenträger. Kunde darf man nämlich nur sein, wenn man frei von Viren ist. In § 1 Abs. 5 Covid-19-Maßnahmengesetz wird auch weiter entpersonalisiert. Nicht der Einzelne hat einen Nachweis zu erbringen, dass er keine „epidemiologische Gefahr“ darstellt, sondern es heißt „Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr“ sei zu erbringen. Von wem? Von der entpersonalisierten Virenträgerschaft.

Wann liegt nun eine geringe epidemiologische Gefahr vor?

„Ein Nachweis ist bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest auszustellen. Wem der Nachweis auszustellen ist, wird nicht gesagt, vielleicht schämt man sich schon den Begriff Mensch zu verwenden oder Bürger oder Virenträger? Dieser Passus ist offenbar die Grundlage für die Einführung eines Impfpasses! Der Absatz 5 bezieht sich allerdings nur auf „bestimmte Orte“ und Betriebsstätten, daher nicht auf öffentliche Orte. Daher kann man Gerichte oder Behörden weiterhin ohne den Impfpass betreten.

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