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Grundrechte und Freiheit

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Die Maßnahmen der Regierung seit Pandemiebeginn greifen äußerst intensiv in die Freiheit der Menschen ein. Die Menschen sind reglementiert und vorherbestimmt, beim Gang zur Arbeit, beim Einkaufen, beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel, bei allen erdenklichen Freizeitbeschäftigungen. Es ist zumindest für die letzten 70 Jahre zurück keine Zeit erinnerlich, in der das Leben der Menschen dermaßen fremdbestimmt wurde. Wie verträgt sich das mit dem Freiheitsgedanken unserer Verfassung? In der Wertetrias von Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit (Solidarität) steht nach Merkel nicht zufällig die Freiheit an erster Stelle. „Sie ist die Voraussetzung jeglichen zivilisierten Zusammenlebens und in diesem Sinne auch fundamentale conditio humana.“66 Die gegenseitige Freiheit ist Folge der menschlichen Natur. Verzicht auf Freiheit schließt den Verzicht auf das Menschtum (heute sprechen wir von Menschenwürde), Menschenrechte mit ein. Die Grundrechte sollen als inhaltliche Richtschnur und Maßstab für staatliches Handeln dienen und Freiheit sowie Offenheit des demokratischen Prozesses gewährleisten.67 Unter Grundrechten werden unabdingbare fundamentale Rechtspositionen des Menschen gegenüber der uneingeschränkten Herrschaftsgewalt des Staates verstanden. Sie zielen darauf ab, dem Menschen ein Leben in Freiheit, Würde, Gleichheit und Solidarität zu garantieren, worin der Staat seine tiefste Rechtfertigung findet.68 Die Naturrechtslehren gehen davon aus, dass bestimmte Grundrechte wegen ihrer präpositiven Geltung unantastbar sind und dem Staat nicht zur Disposition stehen (vgl. § 16 ABGB). Grundrechte sind in Österreich verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (Art. 144 B-VG).69 „Nicht die Freiheit muss sich rechtfertigen, sondern ihre Beschränkung und Begrenzung: So lernen es die Juristen schon im Anfängerseminar.“70 Dieser Grundsatz wird aber derzeit nicht geachtet und findet keinen Eingang in die mediale Diskussion. Wenn etwa in der Folge des 2G nur noch Geimpfte und Genesene die Nachtgastronomie besuchen können, dann wird politisch etwa von Lauterbauch kommuniziert, das sei keine Bestrafung, aber eine Belohnung für die Geimpften, die eben zu Recht wieder mehr dürften. Diese Aussagen widersprechen den Grundsätzen der Verfassung, insbesondere dem Gleichheits- und Freiheitsgedanken. Sie reflektieren die Geisteshaltung, die tatsächlich konträr zur Verfassung, davon ausgeht, der Staat würde uns Grundrechte gütigst gewähren. Das ist aber falsch, denn richtigerweise hat er diese zu schützen, und zwar ohne Erfüllung irgendwelcher Kriterien, die zum Menschsein auf einmal mit einer Selbstverständlichkeit hinzu gedacht werden, dass es einem graut. Kapitel 2 der Charta der Grundrechte zählt auf europäischer Ebene verschiedene Freiheiten auf, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, den Schutz personenbezogener Daten, die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Freiheit von Kunst und Wissenschaft, die unternehmerische Freiheit, das Eigentumsrecht. Die Charta der Grundrechte gilt allerdings nur für die Organe der EU sowie für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Europäischen Union. Seit dem Erkenntnis des VfGH vom 14.3.2012 (VfSlg. 19.632/2012) zählen auch die durch das Unionsrecht gewährten Grundrechte (GRC) zu den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechten in Österreich und bilden damit auch einen Prüfungsmaßstab im Normenkontrollverfahren.71 Um wesentliche Entscheidungen als Volk mittragen zu können, ist es wichtig, ausreichend informiert zu sein. Erst dann ist eine freie Meinungsäußerung möglich und damit einhergehend eine Teilhabe an der politischen Willensbildung.

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